Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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und C. in Kriminalsachen, 
in zweiter Instanz: 
in allen Sachen ohne Ausnahme, worin der Kriminalsenat des Ober- 
Landesgerichts zu Königsberg, oder das Ober-Landesgericht zu Insler- 
burg in erster Instanz erkannt hat, und in den Sachen der Untergerichte 
des Ober-Landesgerichts zu Königsberg, welche nicht dem Kriminal- 
Senate besonders überwiesen worden sind. 
4. 
Dem Chef-Präsidenten des Ober-Landesgerichts steht die Disziplinar= 
Gewalt über die Beamten des Ober-Landesgerichts, die Auskultatoren und 
Referendarien zu. 
Er präsidirt bei ihren Prüfungen, versendet sie an die Inquisitoriate und die 
Untergerichte, vertheilt sie an die verschiedenen Abtheilungen des Ober-Landes- 
gerichts und an das Tribunal. Er verstattet sie zu den Probe-Arbeiten der 
dritten großen Staats-Prüfung, wenn sie ihre Qualifikation hierzu durch Vor- 
legung mehrerer vollständig und gut geführten Instruktionen und eine ange- 
messene Zahl von Referaten aus allen ihren Stationen, nachgewiesen haben, 
und läßt die Probe-Instruktionen in seiner Gegenwan abbalten. 
. 
*. 
Die Auswahl der Mitglieder zum Tribunal, die Vertheilung der übrigen 
in die Abtheilungen des Ober-Landesgerichts, so wie die sonst erforderlichen 
Verfügungen zur Ausführung dieses Regulativs, bleiben der nähern Bestimmung 
des Justizministers vorbehalten. 
Berlin, den 1 1ten August 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Kamptz. Mühler.
	        
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