Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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(No. 1391.) Allerhöchste Kabineksorder vom 13ten September 1832., bekreffend das Auf- 
hören des der ostpreußischen Landschaft —sher bewilligten Kapital-Indults, 
so wic die Erhshung des Quitungsgroschen, Behufs der Bildung eines 
Tilgungsfonds. 
A## Ihren über die Berathung des diesjährigen General-Landtages der 
oslpreußischen Landschaft Mir erstatteten Bericht, setze Ich in Beziehung auf das 
Verhäleniß der Landschaft zu ihren Pfandbriefsglaubigern fest, daß der Quitungs- 
Groschen der Pfandbriefsschuldner um * Prozent erhöhet, michin auf ½ Prozenr 
bestimmt und biernach, vom Johannistermin 1833. anfangend, erhoben werden 
soll. Diese Erhöhung des Quitungsgroschens soll zur Tilgung der Pfandbriefe 
verwendet, auch eine anderweitige successioe Vermehrung des Tilgungsfonds 
durch die Beiträge der Pfandbriefsschuldner für die Folge eintreten, worüber 
jedoch die Beschlußnahme vorbehalten wird. Mit dem Weihnachtstermin 1832. 
bört der dem Kreditsystem bewilligte Kapital-Indult auf, und die Pfandbriefs- 
Inhaber können der Landschaft die Pfandbriefe, Behufs der nach dem Nenn- 
werth baar zu leistenden Zahlung, aufkündigen, wobei jedoch die Beschränkung 
sialt findet, daß die Landschaft nur einen solchen Betrag an aufgekündigten 
Pandbriefen zu bezahlen verpflichtet seyn soll, als sie aus der laufenden GEin- 
nahme des Tilgungsfonds und dessen zu Einlösung der Pfandbriefe reservirten 
Beständen bestreiten kann. Insoweit diese Mittel zur Befriedigung der auf- 
kündigenden Gläubiger nicht hinreichen, soll die Verloosung unter ihnen eintreten. 
Der Landschaft bleibt, in Gemäßheit der Bestimmung des Landschafts-Regle- 
ments vom 24 sten Dezember 1808. S. 12., vorbehalten, über die Abänderung 
der von ihrer Seite zu beobachtenden Unablöslichkeit der Pfandbriefe verfassungs- 
mäßig einen zu Meiner Genehmigung vorzulegenden Beschlutz zu fassen. Sie 
haben diesen Befehl durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenneniß zu bringen. 
Berlin, den 13ten September 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister v. Schuckmann. 
  
(Ne. 1291— 1322) Ji2 [o. 1392.)
	        
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