Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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ertheilten  Doctor-  und  Magisterwürde  betreffend,  vom  24.  April  1841  (Seite  36  des

Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1841)  und  die  Verordnung,  die  theilweise

Aufhebung  der  Verordnung  vom  24.  April  1841  rc.  betreffend,  vom  16.  März  1849

(Seite  47  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1849),  werden  aufgehoben.
Dresden,  den  27.  December  1878.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Gerber.  Hausmann.

2.  Bekanntmachung,

die  Festsetzung  des  Betrags  der  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen
im  Jahre  1879  zu  gewährenden  Vergütung  betreffend;

vom  31.  December  1878.

Zufolge  der  Vorschriften  im  3.  Absatze  von  89  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Natural—
leistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Seite  52  des
Reichs-Gesetzblattes  vom  Jahre  1875)  ist  in  Nr.  302  des  diesjährigen  Deutschen  Reichs-Anzeigers
  nachstehende  Bekanntmachung  erlassen  worden:

„Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februgr  1875  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  52)  ist  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu
gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1879  dahin  festgestellt  worden,  daß  an
Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

 

mit  Brot:  ohne  Brot:
a)  für  die  volle  Tageskost  80  65•.
b)  --  2  Miittagskost  40—  35
c)  -nAbendkost  25.5  20
d)  --  ..  Morgenkost  15.=  10—

Berlin,  den  22.  December  1878.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Eck.“

Es  wird  Dies  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  am  31.  December  1878.

Kriegs-Ministerium.
p.  Fabrice.  Eckelmann.