Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

tung, zu ertheilen. Die Dienstwohnung soll jedesmal von dem aͤltesten Minister 
benutzt werden, wogegen das Lokal zu den Büreaus gemeinschaftlich ist. Wegen 
Auseinandersetzung der Etaks und Eintheilung des Beamten-Personals habe Ich 
besonders verfügt. Das Staatsministerium beauftrage Ich, beide Justizminister 
bei sich einzuführen und die gegenwärtige Bestimmung durch die Gesetzsammlung 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den gten Februar 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium.
	        
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