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und daß die Fuhrleute, keiner üblen Behandlung ausgesetzt, auch im Selbstfahren
nicht gestät Verden.
g. 28.
Als Vergütung für den Vorspann wird von dem Königlich-Preußischen
Gouvernement an das Großherzoglich -Hessische für jede Meile und für jedes
Merd, einschlieglich des Wagens, Sechs gute Groschen in Gold, für einen
einspännigen Karren aber Neun gute Groschen in Gold vergütet.
Die Entfernung von einem Nachtquartiere in das andere, wird der Ent-
fernung des Etappen- Hauptorts bis zum andern gleich gerechnet, die Fuhr-
pflichtigen mögen einen weitern oder nähern Weg zurückgelegt haben.
Da bei zu gestellenden Reitpferden in der Regel zur Zurückbringung noch
ein zweites Pferd für einen berittenen Reiter gestellt zu werden pflegt, so soll in
solchen Fällen auch dies zweite Pferd nach den bisherigen Sätzen liquidirt und
vergütet werden.
g. 29.
Die Fußboten und Wegweiser duͤrfen von dem Militair nicht eigenmaͤchtig
genommen, vielweniger mit Gewalt gezwungen werden, sondern es sind solche
von den Obrigkeiten des Orts, worin das Nachtquartier ist, oder wodurch der
Weg geht, schriftlich zu requiriren, und die Requirenten haben darüber sofort zu
quittiren. Die Königlich-Preußische Regierung bezahlt das Botenlohn für jede Meile
mit Vier guten Groschen Gold, wobei jedoch der Rückweg nicht gerechnet wird.
Artikel V.
Aufrechthaltung der Ordnung und militatrischen Polizei.
g. 30.
Die Anstaͤnde, welche zwischen den Bequartierten und den Soldaten
entstehen könnten, werden von den Großherzoglichen Etappen-Behörden und
den kommandirenden Königlich-Preußischen Offizieren, wie auch, wo es nöthig
seyn sollte, unter der Dazwischenkunft des Königlich-Preußischen Etappen-
Inspektors, gemeinschaftlich beseitigt. — Die Großherzogliche Etappenbehörde
ist berechtigt, jedem Unteroffiziere oder Soldaten, welcher sich thä#tliche Miß-
handlungen seines Wirths oder eines andern Großberzoglichen Unterthanen
erlauben sollte, zu arretiren, und an den Kommandirenden zur weitern Unter-
suchung und Bestrafung abzuliefern.
Ein durch Erzesse der durchmarschirenden Truppen etwa entstandener
Schaden wird durch drei verpflichtete und ihrer Unterthanenpflichten für diesen
Akt entlassene Tarakoren, mit Zuziehung des Königlich-Preußischen Etappen-
Inspektors, abgeschätzt, und der Durchschnittsbetrag der Abschätzungen von der
Königlich-Preußischen Behörde vergüutet.
Die