thumbs : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1912. (53)

330  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  96.

gebrachten  Namen  der  Landstände  oder  des  Landtages  bei.  Auch
in  der  Zusammensetzung  glichen  die  neuen  Landtage  insofern  den
alten,  als  ihrer  Bildung  ein  ständisches  Prinzip  zugrunde  gelegt
wurde.  Erst  durch  die  Gesetzgebung  seit  dem  Jahre  1848  ist
dieses  beseitigt  worden.

Aber  auch  diejenigen  Verfassungen,  nach  welchen  die  Zusammensetzung
  des  Landtages  noch  eine  ständische  war,  sprachen
bereits  den  Grundsatz  aus,  daß  die  Landstagsmitglieder  Vertreter
des  gesamten  Volkes  seien*.  Dadurch  traten  sie  in  Gegensatz  zu
den  alten  Verfassungen,  nach  welchen  die  Abgeordneten  als  Vertreter
  einzelner  Klassen  und  Stände  erschienen.  Dagegen  hat  die
Bezeichnung  der  Landtagsmitglieder  als  „Vertreter“  des  Volkes
nicht  die  Bedeutung,  daß  sie  ihre  Rechte  vom  Volke  ableiteten
oder  von  demselben  Aufträge  und  Instruktionen  entgegennehmen
müßten.  Überhaupt  waren  bei  Aufnahme  der  angeführten  Bestimmungen
  in  die  Verfassungen  mehr  politische  als  staatsrechtliche
  Erwägungen  maßgebend.  Vom  juristischen  Standpunkte  aus
sind  die  Landtage  nicht  eine  Vertretung  der  Bevölkerung,
sondern  ein  aus  Wahlen  der  Bevölkerung  hervorgehendes  Organ
des  Staates®,

ı  Vgl.  $  105.  N.  2.

6  Vom  rechtlichen  Standpunkte  können  die  parlamentarischen  Versammlungen
  nur  als  Staatsorgane  behandelt  werden.  Das  ist  heute  herrschende
Meinung.  Vgl.  darüber  auch  Jellinek,  System  236  ff.,  welcher  die  Parlamente
speziell  als  Organe  zur  Verfolgung  des  Gemeininteresses  bezeichnet.  Diese
Charakterisierung,  obwohl  durchaus  nicht  unzutreffend,  enthält  aber  doch
mehr  die  Hervorhebung  eines  politischen  Prinzips  als  die  Aufstellung  eines
staatsrechtlichen  Grundsatzes.  Vgl.  ferner  Jellinek,  Staatel.  545,  548  ff.,  566  ff.  ;
v.  Seydel-Piloty,  Bayr.  Staatsr.  1  215  ff.;  Anschütz,  Enzykl.  138ff.  —  Ganz
abweichender  Meinung  ist  Rieker,  Die  rechtliche  Natur  der  modernen  Volksvertretung,
  Leipzig  1893  (Sonderabdruck  aus  der  Zeitschrift  für  Geschichte
und  Literatur  der  Staatswissenschaften  Bd.  II,  1).  Er  behauptet,  die  Volksvertretung
  sei  in  monarchischen  Staaten  kein  Organ  des  Staates  (S.  40),
sondern  ein  fremder  Bestandteil  im  Körper  desselben  (S.  45).  Diese
Behauptung  versucht  er  damit  zu  begründen,  daß  nicht  der  Wille  der  Volksvertretung
  als  Wille  des  Staates  gelte,  sondern  der  des  Monarchen;  insbesondere
  auch  das  Gesetz  auf  dem  Willen  des  Monarchen  und  nicht  auf
dem  der  Volksvertretung  beruhe.  Nun  ist  es  allerdings  richtig,  daß  die  Volksvertretung
  allein  den  im  Gesetz  zum  Ausdruck  gelangenden  Staatswillen
nicht  hervorbringen  kann.  Aber  ebensowenig  ist  der  Monarch  dazu  imstande.
Es  wird  dafür  ein  Zusammenwirken  beider  Faktoren  erfordert.  Die  Volksvertretung
  ist  also  an  der  Willensbildung  des  Staates  mitbeteiligt.  ja  ein
für  dieselbe  notwendiges  Element;  sie  muß  daher  auch  ebensogut  wie  der
Monarch  als  Organ  des  Stautes  betrachtet  werden.  Wenn  Rieker  an  einer
späteren  Stelle  seiner  Schrift  (a.  a.  O.  53)  meint,  die  Volksvertretung  sei
kraft  gesetzlicher  Fiktion  das  ganze  Volk  oder  die  Gesamtheit  der
Untertanen,  so  ist  das  eine  Charakterisierung,  welche  staatsrechtlich  gar
keinen  Wert  hat,  und  selbst  der  der  Ausführung  zugrundeliegende  politische
Gedanke  wird  durch  die  Bezeichnung  der  Parlamente  als  „V  ertretung  oder

Repräsentation“  des  Volkes  klarer  und  besser  zum  Ausdruck  gebracht.  Die
Charakterisierung  der  Volksvertreter  endlich  als  sozialer  Interessenvertretung
  (a.  a.  O.  57)  ist  juristisch  ganz  unzulässig,  Tatsächlich
kann  die  Volksvertretung  allerdings  eine  solche  werden,  aber  rechtlich
darf  sie  es  nicht.  Die  Abgeordneten  sind  nach  der  Verfassung  verpflichtet,