Metadata : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

Nr.  1  —  1914  69  Jahrgang.

Inserate

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Otto  Hasert's  Buchdruckerei.

Erscheint
wöchentlich  zweimal.
Preis  pro  Vierteljahr

75  Pfennig.

Rummelsburger  Kreisblatt.

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—.

Rummelsburg,  den  2.  Januar

A.  Amtlicher  Teil.

Da  eine  Drucklegung  der  Satzung  der  Landkrankenkasse  für  den  Kreis  Rummelsburg  und  der  allgemeinen
  Ortskrankenkosse  für  den  Kreis  Rummelsburg  sich  noch  nicht  hat  ermöglichen  lassen,  bringe  ich  vorläufig
die  nachstehenden  Bestimmungen  zur  allgemeinen  Kenntnis.

Die  genannten  beiden  Kassen  gewähren  den  Mitgltedern  auf  Antrag  für  ihre  Person:

a)  Krankenhilfe,
b)  Wochengeld,
c)  Sterbegeld.

Die  baren  Leistungen  der  Kassen  werden  nah  einem  Grundsatze  bemessen,  als  solcher  gilt  der  nach  der
verschiedenen  Lohnhöhe  stufenweise  festgesetzte  durchschnittliche  Tagesentgeld  der  Kassenmtitglieder  bis  5  Mark  für
den  Arbeitstag.  Zur  Festsetzung  des  Grundlohnes  werden  die  Kassenmitglieder  eingetailt  in  solche  deren  Arbeitsverdienst
  für  den  Arbeitstag  beträgt:

1.  bis  einschl.  0,80  Mark,  der  ohne  Entgelt  beschäftigten  Lehrlinge  (Stufe  la)
2.  5  „  1,30  „  (Stufe  Ib)
»  „  1,65  „  (Stufe  Ha)
„  „  2,05  „  (Stufe  11b)
2,55  „  (Stufe  IIIa)
5  „  3,05  „  (Stufe  IIIb)
3,b55  „  (Stuse  IVa)
l  *  4,05  „  (Stufe  IVb)
9%  „  4,50  „  (Stufe  Va)
10.  mehr  als  4,50  „  (Stufe  Vb)
Hiernach  ist  der  Grundlohn  bis  auf  weiteres  festgesetzt:
für  die  Stufe  la  auf  0,60  Mark
n  4  1,1  nñ
„  „"  „  Ha  „  1,50  ,
„  „  „  Hb  „  1,80  „
%  „  „  HUla  „  2,30  „
"  2?  „  IIIb  „  2,80  „
„"  „  „  War  „  3,30  r“
„  „  „  IVb  „  3.80  „
„  „  va  „  4,30  „
»  »  »  »  Vb  2  5,00  %
Jedes  Kassenmitglied  wird  auf  Grund  seiner  Anmeldung  nach  dem  darin  angegebenen  Arbeitsverdtenste
durch  den  Kassenvorstand  einer  Lohnstufe  zugetellt.  Der  Arbeitsverdienst  jedes  Kassenmitglieds  wird  nach  dem
Durchschnitt  des  Verdienstes  berechnet,  den  es  in  den  vier  letzten  Wochen  oder,  wenn  es  noch  nicht  solange  der
Kasse  angehörte,  den  ein  gleichartig  beschäftigtes  Mitglied  während  dieser  Zeit  bezogen  hat.
Aendert  sich  der  Lohn,  so  ändert  sich  die  Lohustufe  erst  mit  der  nächsten  Beitragszahlung.

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