Contents : Von Luther zu Bismarck. Zweiter Band. (2)

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jenigen  der  ersteren.  Das  Nähere  hierüber  wird  Gegensland  künftiger  Vereinbarung
  zwischen  den  beiderseitigen  Regierungen  werden.

Artikel  12.
Von  dem  Tage  der  Ausführung  gegenwärtiger  Uebereinkunft  an,  wird

zwischen  den  westlichen  Preußischen  Prooinzen  und  dem  Fürsienthume  Waldeck
ein  völlig  freier  Verkehr,  unter  folgenden  Ausnahmen,  Statt  finden.

A.

[No.

Die  Einfuhr  des  Salzes  aus  dem  Furstenthume  Waldeck  in  die  westlichen
Preußischen  Provinzen  bleibt  für  jetzt  und  bis  zu  der  im  vorhergehenden
Artikel  11.  vorbehaltenen  Einführung  der  Preußischen  Salzregie  verboten.
Um  bis  dahin  den  Einwohnern  des  Fürstenthums  Waldeck  ihren  Salzbedarf
zu  sichern,  wird  ein,  dem  zu  10  Pfund  Salz  für  den  Kopf  der  Bevölkerung
  angenommenen  jährlichen  Bedarfe  entsprechendes  Quantum,  nach
der  freien  Wahl  der  Fürstlichen  Regierung,  entweder  aus  der  Saline  zu
Pyrmont  nach  dem  Fürstenthume  Waldeck  abgabenfrei  durch-,  oder  unter
gehöriger  Kontrolle  und  gegen  Emrrichtung  der  allgemeinen  Eingangsabgabe
von  einem  halben  Thaler  für  den  Zentner  aus  dem  Auslande  eingelassen,
oder  aus  den  im  Preußischen  zunächst  belegenen  Privat-Salinen  zu
Westernkotten,  Salzkotten  und  Sassendorf  für  den  nämlichen  Preis,  den
die  Preußische  Regierung  daselbst  bezahlt,  verabfolgt  werden.  Die  weiteren
Verabredungen  hierüber,  so  wie  wegen  der  dabei  zu  nehmenden  Kontroll-Maaßregeln
  bleiben  den  un  Artikel  2.  gedachten  beiderseitigen  Kommissarien
überlassen.

Hinsichtlich  des  Eingangs  des  im  Fürstenthume  Waldeck  gewonnenen

Branntweins  in  das  Preußische  Gebiet  wird  auf  die  im  Artikel  1.  deshalb
enthaltene  Bestimmung  Bezug  genommen.

.  Das  Einbringen  der  Spielkarten  aus  dem  Fürstenthume  Waldeck  in  das

Preußische  Gebiet,  und  aus  diesem  in  jenes,  ist  verboten.  Da  indessen  in  dem
Fürstenthume  Waldeck  Spielkarten  nicht  angefertigt  werden,  wobei  es  auch
in  Zukunft  verbleiben  soll,  so  wird  die  Königlich-Preußische  Regierung  eine
dem  Bedürfnisse  der  Einwohner  entsprechende  Quantität  Spielkarten  abgabenfrei
  in  das  Fürsienthum  eingehen  lassen,  deren  nähere  Bestimmung,  nebst
der  deshalb  erforderlichen  Kontrolle,  besonderer  Verabredung  vorbehalten
bleibt,  und  verspricht  die  Fürsiliche  Regierung,  diese  Spielkarten  der  bisher
schon  im  Fürstenthume  bestandenen  Stempelabgabe  auch  ferner  zu  unterwerfen.

.  Bei  dem  Eingange  von  Mehl,  Getreide  und  Fleisch  aus  dem  Fürstenthume

Waldeck  in  eine  der  Preußischen  Städte,  wo  Mahl=  und  Schlachtsteuer
für  Rechnung  des  Staats  erhoben  wird,  ist  diese  Abgabe  eben  so,  wie
von  den  gleichamigen  Preußischen  Erzeugnissen,  zu  entrichten,  und  umgekehrt
  wird  ein  Gleiches  in  den  Städten  im  Fürstenthume  Waldeck  gelten,
wo  eine  ehnliche  Abgabe  etwa  erhoben  werden  sollte.

1303.)  E.  Der-