Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 16. * 
  
  
(No. 1460.) Allerhöchste Kabinetsorder vom oten Oktober 1833., wegen der Gebühren-Taxe 
für die Gerichte und Justizkommissarien in dem Mandats= dem summari- 
schen und dem Bagatellprozesse. 
D. Mir mit Ihrem gemeinschaftlichen Berichte vom 1I#en v. M. vorgelegte 
neue Gebühren-Tare für die Gerichte und die Justizkommissarien in dem Man- 
dats-, dem summarischen und dem Bagatellprozesse habe Ich genehmigt und voll- 
zogen, und überlasse Ihnen, solche durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Zugleich genehmige Ich, daß bei den aus Staatsfonds unterhaltenen Gerichten 
diejenigen Beamten, deren Einkommen ganz oder zum Theil auf Schreibgebüh- 
ren angewiesen ist, von den nach der neuen Gebühren-Taxe bei Objekten bis 
50 Ruthlr. statt der einzelnen Gebührensätze zu liquidirenden Pauschquanten ein 
bestimmter Antheil zu ihrer Entschädigung überlassen werde. Diesen Antheil be- 
stimme Ich: von Pauschquanten für das Prozeßverfahren von den ersten 20 Rehlr. 
auf ein Drittheil, und bei höheren Objekten von dem Mehrbetrage auf ein 
Sechstheil; von Pauschquanten in der Exekutions-Instanz siets auf ein Sechs- 
kheil; Ich genehmige ferner: daß die Salarienkassen-Rendanten und andere 
gerichtliche Beamte, welchen eine Tantième von der quotepflichtigen Sportel-Ein- 
nahme zusteht, zur Berechnung dieser Tentième auch diesenigen Sportel-Einnahmen 
ziehen können, welche nach den Bestimmungen der neuen Gebühren-Taxe liquddirt 
werden und bisher gquotepflichtig gewesen sind. Von diesen Bestimmungen 
haben Sie, der Justizminister Mühler, die Gerichtsbehörden besonders in Kennt- 
niß zu setzen. 
Berlin, den 9t#en Oktober 1833. 
9 Friedrich Wilhelm. 
n 
die Staatsminister Maassen, v. Kamptz und Muͤhler. 
Jahrgang 183). (No. 1460.7 4 Gebüb= 
(Ausgegeben zu Berlin den 19ten Oktober 1833.)
	        
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