Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880.  41

In  dazu  geeigneten  Fällen  bleibt  der  Prüfungs-Kommission  unbenommen,
den  Zeufurgrad  „sehr  gut  bestanden“  zu  eheilen.

8.1
Die  Prüfungs-Kommission  hat  7  beendigter  Prüfung  zu  den  Akten  zu
bemerken:  die  Aufgabe  für  die  schriftliche  Arbeit  und  das  Ergebniß  der  Begutachtung
der  letzteren,  die  Gegenstände  der  mündlichen  Prüfung;  das  Gesammtergebniß  der
Prüfung.
S.  14.
Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  wird  für  die  Zeit  von  mindestens  sechs
Monaten  behufs  besserer  Vorbereitung  von  der  Prüfungskommission  zurückgewiesen.
Wenn  die  schriftliche  Arbeit  nach  dem  einstimmigen  Urtheil  der  Mitglieder  der
Kommission  (5.  10)  den  Anforderungen  genügt,  so  kann  die  wiederholte  Prüfung
auf  die  mündliche  Prüfung  beschräukt  werden.
Wer  die  wiederholte  Prüfung  nicht  besteht,  ist  von  dem  Eintritt  in  den  Vorbereitungsdienst
  ausgeschlossen.

,15.
Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  erhält  über  dieses  Ergebniß  ein  Zeugniß  des
Vorsitzenden  der  Prüfungskommission.

Für  die  erste  Prüfung  werden  an  Gebühren  von  jedem  Kandidaten  dreißig
Mark  erhoben.

Ueber  die  Aufnahme  des  Rechtskandidaten  als  Referendar  in  den  Vorbereitungsdienst
  des  einzelnen  Staats  beschließt  die  Landesjustizverwaltung  des  letzteren  und
läßt  den  Referendar  hierzu  verpflichten.

Mit  dem  Tage  der  eidlichen  Verpflichtung  beginnt  der  Vorbereitungsdienst.

Zwelter  Titel.
Der  Vorbereitungsdienst.
S.  18.

Der  Reserendar  muß,  bevor  er  zur  zweiten  Prüfung  zugelassen  werden  kann,
eine  Vorbereitungszeit  von  drei  Jahren  im  praktischen  Justizdienste  zurückgelegt  haben.

Bis  zum  1.  Oktober  1883  kann  die  Zulassung  zur  zweiten  Prüsung  nach
zweijährigem  Vorbereitungsdienste  erfolgen.