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Staaten die Straßen fuͤr den Transport und die erforderlichen Sicherheits-
Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden;
z) wenn in unmittelbar aneinander grenzenden Vereinsstaaten eine solche Ver-
schiedenheit der Salzpreise bestände, daß daraus für einen oder den ande-
ren dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwärzung hervorginge, so
macht sich derjenige Staar, in welchem der niedrigere Salzpreis bestehrt,
verbindlich, die Verabfolgung des Salzes in die Grenzorte, binnen eines
Bezirks von wenigstens sechs Stunden landeinwärts, auf den genau zu
ermittelnden Bedarf jener Orte zu beschränken, und darüber den bethei-
ligten Machbarstaaren genügende Nachweisung und Sicherheit zu gewähren.
Die nädheren Bestimmungen bleiben einer besonderen Verabredung der
betheiligten Regierungen vorbehalten.
Art. 11. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der
Besteuerung im Innern noch eine Verschiedenheit der Gesetzgebung unter den ein-
zelnen Vereinslanden Statt findet (Artikel 7. b.), wird von allen Theilen als wün-
schenswerch anerkanne, auch hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und
der Besteuerungssätze in ihren Staaten hergestellt zu sehen, und es wird daher
ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit gerichret blei-
ben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung der
Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen Staates im Verhülenisse zu
den Producenten in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung er-
wachsen würden, Ergänzungs= oder Ausgleichungs-Abgaben von folgenden Gegen-
ständen erhoben werden:
aà) Im Königreiche Preußen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein.
b) Im Koͤnigreiche Bayern (zur Zeit mit Ausschluß des Rheinkreises) von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem Malz.
c) Im Koͤnigreiche Wuͤrttemberg von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem Malz.
d.) Im Kurfürstenthume Hessen von
Bier,
Branntwein,