Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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7.  über  die  Ausübung  der  der  Genossenschaft  zustehenden  Befugnisse  zum
Erlasse  von  Vorschriften  behufs  der  Unfallverhütung  und  zur  Ueberwachung
  der  Betriebe  (8§  120  ff  des  Reichsgesetzes);

über  das  bei  der  Anmeldung  und  dem  Ausscheiden  der  versicherten  VBetriebsunternehmer
  und  anderer  nach  §  1  des  Reichsgesetzes  nicht  versicherter
  Personen  (§  4  a.  a.  O.)  zu  beobachtende  Verfahren,  über  die  Ermittelung
  des  Jahresarbeitsverdienstes  der  ersteren  und  darüber,  welche
in  land=  und  forstwirtschaftlichen  Betrieben  des  Genossenschaftsbezirks
beschäftigten  Personen  als  Betriebsbeamte  oder  als  solche  Personen  anzusehen
  sind,  welche  zum  Unterschiede  von  den  gewöhnlichen  land=  und
forstwirtschafllichen  Arbeitern  eine,  technische  Fertigkeiten  erfordernde  besondere
  Stellung  einnehmen  (§  1  Abs.  6  des  Reichsgesetzes);

4  über  die  Anmeldung  der  im  §  1  Abs.  6  des  Reichsgesetzes  bezeichneten
Personen,  der  Betriebsbeamten,  sowie  derjenigen  Betriebsunternehmer,
die  mit  einem  höheren  als  dem  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste
land=  und  forstwirtschaftlicher  Arbeiter  zu  versichern  sind;

über  die  Strafen  wegen  Nichtbefolgung  der  nach  Ziffer  r  zu  treffenden
Anmeldungsvorschriften;

Über  die  Voraussezungen  ciner  Abänderung  des  Statuts.

8§  6.  (§  7.)

Die  Genossenschaftsversammlung  besteht  aus  Vertretern  der  Unternehmer
der  im  §  1  bezeichneten  Betriebe  bezw.  der  bevollmächtigten  Betriebsleiter.

Mitglieder  der  Genossenschaftsversammlung  sind  kraft  dieses  Gesetzes:

a)  1  Vertreter  der  Fürstlichen  Kammer,

b)  2  Fürstliche  Forstbeamte,

c)  1  Pächter  Fürstlicher  Kammergüter,

4)  1  Vertreter  der  exkommunalisierten  Nittergüter.

Die  unter  lit  a,  b  und  c  genannten  Mitglieder  werden  von  der  Fürstlichen
Kammer  bezeichnet.  Den  zu  lit.  d  genaunten  Vertreter  wählen  die  Besitzer  der
exkommunalisierten  Rittergüter  und,  sofern  deren  Betrieb  nicht  auf  Rechnung  der
Besitzer  erfolgt,  die  Pächter  derselben  aus  ihrer  Mitte.  Bei  cxkommunalisierten
Rittergütern,  welche  im  einzelnen  verpachtet  sind,  sind  diejenigen  Pächter  wahlberechtigt,
  welche  innerhalb  der  Wirtschaftsgebäude  wohnen  und  dort  den  Sit  ihres
Betriebes  haben.

Weiter  werden  aus  der  Mitte  der  Unternehmer  der  in  §  1  gedachten  Betriebe
  bezw.  der  bevollmächtigten  Betriebsleiter,  soweit  sie  nicht  nach  dem  Obigen
bereits  zur  Genossenschaftsversammlung  gehören,  14  Personen  zu  Mitgliedern  der
rse  cr  gewählt.

Für  jedes  Mitglied  der  Genossenschaftsversammlung  ist  ein  Ersatzmann  zu
bestellen,  wulheer  bei  Behinderung  des  ordentlichen  Mitgliedes  im  einzelnen  Falle
oder  für  die  Dauer  einzutreten  hat.

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