Order von 1852 ausdrücklich zu beziehen. Die Existenz der—
selben und die Gewißheit, daß ich das Vertrauen der beiden
hochseligen Kaiser Wilhelm und Friedrich besaß, genügten,
um meine Autorität im Kollegium sicherzustellen. Diese
Gewißheit ist heute aber weder für meine Kollegen, noch für
mich selbst vorhanden. Ich habe daher auf die Order vom
Jahre 1852 zurückgreifen müssen, um die nötige Einheit im
Dienste Euerer Majestät sicherzustellen.
Aus vorstehenden Gründen bin ich außerstande, Euerer
Majestät Befehl auszuführen, laut dessen ich die Hufhebung
der vor kurzem von mir in Erinnerung gebrachten Order
von 1852 selbst herbeiführen und kontrasignieren, trotzdem
aber das Dräsidium des Staatsministeriums weiterführen soll.
Uach den Mitteilungen, welche mir der General von
Hahnke und der Geheime Kabinettsrat Lucanus gestern gemacht
haben, kann ich nicht im öSweifel sein, daß Euere Majestät
wissen und glauben, daß es für mich nicht möglich ist,
die Order aufzuheben und doch Minister zu bleiben. Dennoch
bhaben Euere Moajestät den mir am 15. erteilten Befehl
aufrechterhalten und in Zussicht gestellt, mein dadurch notwendig
werdendes Kbschiedsgesuch zu genehmigen. Nach früheren
Besprechungen, die ich mit Euerer Moajestät über die
Frage hatte, ob Kllerhöchstdemselben mein Derbleiben im
Dienste unerwünscht sein würde, durfte ich annehmen, daß
es Kllerhöchstdemselben genehm sein würde, wenn ich auf
meine Stellungen in HAllerhöchstdero Dreußischen Diensten verzichtete,
im Reichsdienste aber bliebe. Ich habe mir bei näherer
Hrüfung dieser Frage erlaubt, auf einige bedenkliche
UKonsequenzen dieser Teilung meiner ämter, namentlich des
kräftigen Kuftretens des Kanzlers im Reichstage, in Ehrfurcht
aufmerksam zu machen, und enthalte mich, alle Folgen, welche
eine solche Icheidung zwischen Preußen und dem Reichskanzler
haben würde, hier zu wiederholen. Euere Majestät geruhten
darauf zu genehmigen, daß einstweilen alles beim alten bliebe.
Wie ich aber die Ehre hatte, auseinanderzusetzen, ist es für
mich nicht möglich, die Stellung eines Ministerpräsidenten
beizubehalten, nachdem Euere Majestät für dieselbe die capitis
356