Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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völkerung des Amtes Volkenrode am Schlusse eines seden Jahres in der Arc 
Statt finden, daß die danach auf der einen oder anderen Seite sich ergebenden 
Minder-Erträge durch nachtrdgliche Vergütng von dem anderen Theile aus- 
geglichen werden. 
Was die Beaufsichtigung der Vrannswweinsteuer in dem Amte Volken- 
rode betrifft, so bewendet es bei den hierüber bereits in dem 6ten Artikel des 
Vertrages vom 4ten Juli 1829., enthaltenen Bestimmungen. 
8. Wegen des Biers 
wollen Seine Herzogliche Durchlaucht die dermalen schon von der Fabrication 
dieses Getränkes in dem Amte Volkenrode zu emtichtende Abgabe nicht unter 
den Betrag der dieserhalb in Preußen bestehenden Steuer herabsetzen. 
C. Wegen der Besteuerung des inlándischen Tabacksbaues 
wollen Seine Herzogliche Durchlaucht eine den dermaligen Preußischen Steuer- 
Gesetzen entsprechende Verordnung auch für das Amt Volkenrode ergehen lassen, 
und während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages nicht ändern; Höchst- 
dieselben übernehmen auch: 
D. Wegen der Steuer vom inlándischen Weinbau 
dieselbe oben zu C. ausgesprochene Verpflichtung für den Fall, daß innerhalb. 
des Amtes Volkenrode Weinbau zur Kelterung von Most von Privaten be- 
trieben werden sollte. 
E. Wegen des Salzes 
wollen Seine Herzogliche Durchlaucht, im Anschlusse an die auch hierüber im, 
zweiten Absatze des 102t#en Artikels im Vertrage vom 4ten Juli 1829. bereits 
enthaltene Bestimmung, eine Einrichtung in der Art treffen, daßt für die Ge- 
meinen des Amtes Volkenrode nur ein nach der Bevélkerung und mit Rück- 
sicht auf den größeren oder minderen Bedarf zur Biehfütterung und zum Fa- 
brikengebrauche abgemessenes Salzguamum geliefert, und daß die aus der Her- 
zoglichen Fakterei oder Sellerei abgenommenen Quamitäten auf Salzbücher, 
welche den Gemeinen, oder den Umständen nach auch einzelnen größeren Grund- 
besitzern oder Fabrikanten zu ertheilen sind, abgeschrieben werden. Der Trans- 
port des für das Amt Volkenrode erforderlichen Salzes durch das Königlich= 
Preußische Gebiet erfolgt auch sernerhin abgabenfrei unter der im vorgedachten 
Artikel 10. des Vertrages vom ten Juli 1829. bestimmten Controle. 
Die Einbringung von Salz aus dem Amte Volkenrode in das Preußi- 
sche Gebiet bleibt verboten. 
F. Bei der Einfuhr von Mehl aller Art, Graupen, Gries, Nudeln, 
Puder und Stärke, desgleichen Fleisch, es sey frisch, gesalzen oder gercuchert, 
in Preußische Städte, wo Mahl= und Schlachtsteuer besteht, ist diese Abgabe 
eben so, wie von inldudischen gleichartigen Erzeugnissen zu entrichten, und es ist 
gleichmäßig auch bei der Einfuhr Preußischer Erzeugnisse der eben bezeichneten
	        
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