Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Wird aber in den Faͤllen des §6. 5. Nr. 1. 5. und 6. noch vor der 
Entscheidung über die Nichtigkeit eine nähere Instruktion oder Beweisaufnahme 
nöthig befunden; so verordnet das Gericht das Erforderliche durch ein Resolut, 
ernennt die Behörde, welche dem Resolute zu genügen hat, und bestimme, daß 
die Sache demnächst zur Entscheidung wieder eingesandt werden soll. 
Den Reserenten ist gestattet, ihren Vortrag zunächst auf die Prüfung 
der Frage zu beschränken, ob das angefochtene Urtheil für nichtig zu erachten, 
und erst, wenn die Nichtigkeit vom Gerichte angenommen worden ist, über die 
Sache selbst den Vortrag zu halten. 
6. 18. Wird die Nichtigkeitsbeschwerde ungegründet oder unerwiesen 
befunden, so ist dieselbe durch Erkenntniß zurückzuweisen, und der Implorant in 
die Kosten dieses Verfahrens, so wie in eine Sukkumbenzstrase von 5 bis 50 
Thalern zu verurtheilen. 
. 19. Bringt nur einer der Lditiskonsorten die Nichtigkeitsbeschwerde 
so kommen die Vorschriften der Prozeßordnung Tit. 14. J 14. a. und 
14. b. zur Anwendung. 
§. 20. Für das ganze Verfahren in den Nichtigkeitsbeschwerde-Sachen, 
mit Einschluß des Erkenmnisses, dessen Ausfertigung und Insinuation, wird ein 
Pausch-Quantum von 5 bis 50 Thalern an Kosten angesetzt. Der Mandatär 
erhält für das ganze Verfahren an Gebühren, einschließlich der Kopialien, so 
viel, als die Hälfte der angesetzten Gerichtskosten betrdgt. Der Prozeßstempel 
wird wie bei den Revisionssachen verwendet. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
6. 21. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels der Revision und der 
Nichtigkeitsbeschwerde beträgt sechs Wochen, vom Tage der Zustellung des aus- 
gefertigten Erkenntnisses an die Parthei oder deren Stellvertreter an gerechnet. 
Diese Frist wird für den Fiskus verdoppelt. 
Eine Verlängerung der Frist findet nicht statt. 
§. 22. Die im 5. 21. gedachte Frist wird auch zur Einlegung des 
Rechtsmittels der Appellation festgesetzt, und dagegen die im 5. 34. Tit. 14. der 
Prozeßordnung gestartete Restitution aufgehoben. 
6. 23. In der Appellations-Instanz ist jedesmal, wenn nicht die Ver- 
handlung nach der Verordnung vom 9ien Februar 1817. und sten Juni 1833. 
mündlich stattgefunden hat, von zwei Referenten ein schriftlicher Vortrag zu halten. 
6 24. Aus den Ausfertigungen der von kollegialischen Gerichten in er- 
ster oder zweiter Instanz abgefatzten Erkenntnisse müssen die Namen der Rich- 
ter ersichtlich seyn. (§. 5. Nr. 4.) 
6. 25. Das auf eine Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde mit den Enc- 
(Jo. 1493.) schei-
	        
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