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Wird aber in den Faͤllen des §6. 5. Nr. 1. 5. und 6. noch vor der
Entscheidung über die Nichtigkeit eine nähere Instruktion oder Beweisaufnahme
nöthig befunden; so verordnet das Gericht das Erforderliche durch ein Resolut,
ernennt die Behörde, welche dem Resolute zu genügen hat, und bestimme, daß
die Sache demnächst zur Entscheidung wieder eingesandt werden soll.
Den Reserenten ist gestattet, ihren Vortrag zunächst auf die Prüfung
der Frage zu beschränken, ob das angefochtene Urtheil für nichtig zu erachten,
und erst, wenn die Nichtigkeit vom Gerichte angenommen worden ist, über die
Sache selbst den Vortrag zu halten.
6. 18. Wird die Nichtigkeitsbeschwerde ungegründet oder unerwiesen
befunden, so ist dieselbe durch Erkenntniß zurückzuweisen, und der Implorant in
die Kosten dieses Verfahrens, so wie in eine Sukkumbenzstrase von 5 bis 50
Thalern zu verurtheilen.
. 19. Bringt nur einer der Lditiskonsorten die Nichtigkeitsbeschwerde
so kommen die Vorschriften der Prozeßordnung Tit. 14. J 14. a. und
14. b. zur Anwendung.
§. 20. Für das ganze Verfahren in den Nichtigkeitsbeschwerde-Sachen,
mit Einschluß des Erkenmnisses, dessen Ausfertigung und Insinuation, wird ein
Pausch-Quantum von 5 bis 50 Thalern an Kosten angesetzt. Der Mandatär
erhält für das ganze Verfahren an Gebühren, einschließlich der Kopialien, so
viel, als die Hälfte der angesetzten Gerichtskosten betrdgt. Der Prozeßstempel
wird wie bei den Revisionssachen verwendet.
III. Allgemeine Bestimmungen.
6. 21. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels der Revision und der
Nichtigkeitsbeschwerde beträgt sechs Wochen, vom Tage der Zustellung des aus-
gefertigten Erkenntnisses an die Parthei oder deren Stellvertreter an gerechnet.
Diese Frist wird für den Fiskus verdoppelt.
Eine Verlängerung der Frist findet nicht statt.
§. 22. Die im 5. 21. gedachte Frist wird auch zur Einlegung des
Rechtsmittels der Appellation festgesetzt, und dagegen die im 5. 34. Tit. 14. der
Prozeßordnung gestartete Restitution aufgehoben.
6. 23. In der Appellations-Instanz ist jedesmal, wenn nicht die Ver-
handlung nach der Verordnung vom 9ien Februar 1817. und sten Juni 1833.
mündlich stattgefunden hat, von zwei Referenten ein schriftlicher Vortrag zu halten.
6 24. Aus den Ausfertigungen der von kollegialischen Gerichten in er-
ster oder zweiter Instanz abgefatzten Erkenntnisse müssen die Namen der Rich-
ter ersichtlich seyn. (§. 5. Nr. 4.)
6. 25. Das auf eine Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde mit den Enc-
(Jo. 1493.) schei-