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scheidungsgruͤnden abgefaßte Erkenntniß wird fuͤr jede der Partheien und fuͤr das
Gericht, bei welchem das Rechtsmittel angebracht worden, ausgefertigt. Diese
Ausfertigungen sind mit den Akten dem Dirigenten des letzteren zu uͤbersenden,
welcher die Insinuation an die Partheien oder deren Stellvertreter statt der
Publikation sofort zu veranlassen hat.
6. 26. Die Entscheidung in der Revisions-Instanz, und über die Mich-
tigkeitsbeschwerde, wird ausschließlich dem Geheimen Ober-Tribunal beigelegt.
Die Geschäfte werden unter die Senate nach Unserer Order vom Ugten Juli
1832. vertheilt.
6 27. Die Vorschriften der Titel 15. 16. und 35. der Prozeßordnung,
weit sie der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehen, werden hierdurch auf-
ehoben. Jedoch findet gegen die vor dem lsten März 1834. rechtskraftig ge-
wordenen Erkenntnisse, die im §. 2. Nr. 2. und Nr. 6. Tit. 16. der Prozeß-
Ordnung nachgelassene Mullitätsklage noch bis zum Isten März 1835. statt.
6. 28. In den Fällen, welche die Prozeßordnung Tit. 16. 5. 2. Nr. 1.
3. 4. und 5. bezeichnet, findet nicht die durch die gegenwärtige Verordnung ein-
geführte Nichtigkeitsbeschwerde statt, sondern behält es bei den daselbst gegebe-
nen Vorschriften sein Bewenden.
é4. 29. Die gegenwärtige Verordnung soll mit dem lsien März 1834.
in Wirksamkeit treten. Alle bis dahin anhängig gemachte Rechtssachen werden
in der Instanz, in welcher sie sich befinden, nach den bisherigen Vorschriften
erledigt; nach beendigter Instanz aber treten die Vorschriften der gegenwärtigen
Verordnung ein.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Uncerschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14ten Dezember 1833.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog von Mecklenburg.
v. Kamptz. Mühler.
Beglaubigt:
Friese.