Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 4. — 
  
  
  
(No. 1415.) Publikations-Patent fuͤr die, zum Deutschen Bunde gehörenden Provinzen der 
Monarchie uͤber den, von der Deutschen Bundesversammlung unterm bten 
September 1832. gefaßten Beschluß, die Sicherstellung der Rechte der 
Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck betreffend. De dato Berlin, 
ben 12ten Februar 1833. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem in Folge Unserer Allerhöchsten Kabinetsorder vom 16ten August 
1827. (Gesetz-Sammlung von 1827. Seite 123.) von Unserem Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten mit dem allergrößten Theile der Deutschen 
Bundesstaaten über die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger 
gegen den Bücher-Nachdruck bereits in den Jahren 1827. 1828. und 1829. 
besondere, seiner Zeit durch die Gesetz= Sammlung bekannt gemachte Vereinba- 
rungen über den Grundsatz: 
daß in Anwendung der deshalb vorhandenen Gesetze, der Unterschied 
zwischen Inländern und Ausländern in Beziehung auf die gegenseitigen 
Unterthanen aufgehoben und denselben ein gleicher Schutz wie den In- 
ländern zu Theil werde, 
getroffen worden, hiernächst aber, auf den Antrag Unsers Bundestags-Gesandten, 
die Deutsche Bundesversammlung über die Annahme dieses Grundsatzes zwischen 
sämmtlichen Bundesstaaten in Berathung getreten ist, und auf den Grund der 
letzteren in ihrer 33sten Sitzung am 6ten September v. J. sich zu dem Beschlusse 
vereinigt hat, welcher wörtlich also lautet: 
Um nach Artikel 18. der Deutschen Bundesakte die Rechte der Schrift- 
steller, Herausgeber und Verleger gegen den Nachdruck von Gegen- 
ständen des Buch= und Kunsthandels sicher zu stellen, vereinigen sich 
die souverainen Fürsten und freien Stüädte Deutschlands vorerst über 
den Grundsatz, daß bei Anwendung der —* orschriften und 
Jahrgang 1833. (No. 1415 —1416.) Maaß=
	        
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