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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 4. —
(No. 1415.) Publikations-Patent fuͤr die, zum Deutschen Bunde gehörenden Provinzen der
Monarchie uͤber den, von der Deutschen Bundesversammlung unterm bten
September 1832. gefaßten Beschluß, die Sicherstellung der Rechte der
Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck betreffend. De dato Berlin,
ben 12ten Februar 1833.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem in Folge Unserer Allerhöchsten Kabinetsorder vom 16ten August
1827. (Gesetz-Sammlung von 1827. Seite 123.) von Unserem Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten mit dem allergrößten Theile der Deutschen
Bundesstaaten über die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger
gegen den Bücher-Nachdruck bereits in den Jahren 1827. 1828. und 1829.
besondere, seiner Zeit durch die Gesetz= Sammlung bekannt gemachte Vereinba-
rungen über den Grundsatz:
daß in Anwendung der deshalb vorhandenen Gesetze, der Unterschied
zwischen Inländern und Ausländern in Beziehung auf die gegenseitigen
Unterthanen aufgehoben und denselben ein gleicher Schutz wie den In-
ländern zu Theil werde,
getroffen worden, hiernächst aber, auf den Antrag Unsers Bundestags-Gesandten,
die Deutsche Bundesversammlung über die Annahme dieses Grundsatzes zwischen
sämmtlichen Bundesstaaten in Berathung getreten ist, und auf den Grund der
letzteren in ihrer 33sten Sitzung am 6ten September v. J. sich zu dem Beschlusse
vereinigt hat, welcher wörtlich also lautet:
Um nach Artikel 18. der Deutschen Bundesakte die Rechte der Schrift-
steller, Herausgeber und Verleger gegen den Nachdruck von Gegen-
ständen des Buch= und Kunsthandels sicher zu stellen, vereinigen sich
die souverainen Fürsten und freien Stüädte Deutschlands vorerst über
den Grundsatz, daß bei Anwendung der —* orschriften und
Jahrgang 1833. (No. 1415 —1416.) Maaß=