1. Gothaer Vertrag. 155
nicht wohl anders als durch das Gebiet des anderen kontrahierenden
Staates zugeführt werden kann.
89.
Sollte ein Individuum, welches von dem einen kontrahierenden
Staate dem anderen zum Weitertransport in einen rückwärts
liegenden Staat nach Maßgabe des $ 8 litt. b überwiesen
worden ist, von dem letzteren nicht angenommen werden, so
kann dasselbe in denjenigen Staat, aus welchem es ausgewiesen
worden war, wieder zurückgeführt werden.
8 10.
Die Überweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel
mittels Transportes und Abgabe derselben an die Polizeibehörde
desjenigen Ortes, wo der Transport als von seiten des ausweisenden
Staates beendigt anzusehen ist. Mit dem Ausgewiesenen
werden zugleich die Beweisstücke!?), worauf der Transport konventionsmäßig
gegründet wird, übergeben. In solchen Fällen,
Ausgewiesenen behufs des Durchtransports gefordert, so hat die ausweisende
Behörde durch Beibringung einer Annahmezusicherung der Behörde des zur
Übernahme verpflichteten Staates oder durch eine der unter a dieses Paragraphen
gedachten Legitimationen den Nachweis zu führen, daß der Transportat
dem hinterliegenden Staate wirklich angehört. In Ermangelung dieses Nachweises
kann die Annahme und der Durchtransport der Ausgewiesenen verweigert
werden. (Schlußprotokoll vom 25. Juli 1854 Ziff. 5.)
13) Durch die Beweisstücke muß neben dem Nachweise der Staatsangehörigkeit
dargetan werden, daß die materiellen Voraussetzungen der $$ 3 bis 5 des
Freizügigkeitsgesetzes vorliegen — vgl. oben Anm. 1. Der Wille, sich der
fraglichen Person zu entledigen, muß, wenn es sich um eine Ausweisung aus
polizeilichen Gründen handelt ($3a.a.0.)von der Landespolizeibehörde,
und, wenn es sich um eine Ausweisung aus kommunalen Gründen (aus oder
nach Bayern und Elsaß-Lothringen) handelt ($$ 4 und 5 a. a. O.), von
der fraglichen Gemeindebehörde bekundet sein. Der Erlaß einer dem Auszuweisenden
zuzustellenden polizeilichen Ausweisungsverfügung, gegen
welche in Preußen die im $130 des Landesverwaltungsgesetzes benannten Rechtsmittel
offenstehen, und welche die Grundlage für eine Bestrafung wegen unerlaubter
Rückkehr gemäß $ 361 Nr. 2 des StGB. bildet, ist im Vertrage nicht
vorgeschrieben. Es kann deshalb von dem übernehmenden Staate die
Vorlage einer solchen Verfügung nicht gefordert werden. Obsie erlassen werden
soll, wird von dem ausweisenden Staate in jedem einzelnen Falle aus Zweckmäßigkeitsgründen
zu entscheiden sein. Jedenfalls ist sie in Preußen erforderlich,
um einen Transport zwangsweise zur Durchführung zu bringen.