Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

1.  Gothaer  Vertrag.  155

nicht  wohl  anders  als  durch  das  Gebiet  des  anderen  kontrahierenden
  Staates  zugeführt  werden  kann.

89.

Sollte  ein  Individuum,  welches  von  dem  einen  kontrahierenden
  Staate  dem  anderen  zum  Weitertransport  in  einen  rückwärts
  liegenden  Staat  nach  Maßgabe  des  $  8  litt.  b  überwiesen
worden  ist,  von  dem  letzteren  nicht  angenommen  werden,  so
kann  dasselbe  in  denjenigen  Staat,  aus  welchem  es  ausgewiesen
worden  war,  wieder  zurückgeführt  werden.

8  10.

Die  Überweisung  der  Ausgewiesenen  geschieht  in  der  Regel
mittels  Transportes  und  Abgabe  derselben  an  die  Polizeibehörde
desjenigen  Ortes,  wo  der  Transport  als  von  seiten  des  ausweisenden
  Staates  beendigt  anzusehen  ist.  Mit  dem  Ausgewiesenen
werden  zugleich  die  Beweisstücke!?),  worauf  der  Transport  konventionsmäßig
  gegründet  wird,  übergeben.  In  solchen  Fällen,

Ausgewiesenen  behufs  des  Durchtransports  gefordert,  so  hat  die  ausweisende
Behörde  durch  Beibringung  einer  Annahmezusicherung  der  Behörde  des  zur
Übernahme  verpflichteten  Staates  oder  durch  eine  der  unter  a  dieses  Paragraphen
  gedachten  Legitimationen  den  Nachweis  zu  führen,  daß  der  Transportat
dem  hinterliegenden  Staate  wirklich  angehört.  In  Ermangelung  dieses  Nachweises
  kann  die  Annahme  und  der  Durchtransport  der  Ausgewiesenen  verweigert
  werden.  (Schlußprotokoll  vom  25.  Juli  1854  Ziff.  5.)

13)  Durch  die  Beweisstücke  muß  neben  dem  Nachweise  der  Staatsangehörigkeit
  dargetan  werden,  daß  die  materiellen  Voraussetzungen  der  $$  3  bis  5  des
Freizügigkeitsgesetzes  vorliegen  —  vgl.  oben  Anm.  1.  Der  Wille,  sich  der
fraglichen  Person  zu  entledigen,  muß,  wenn  es  sich  um  eine  Ausweisung  aus
polizeilichen  Gründen  handelt  ($3a.a.0.)von  der  Landespolizeibehörde,
und,  wenn  es  sich  um  eine  Ausweisung  aus  kommunalen  Gründen  (aus  oder
nach  Bayern  und  Elsaß-Lothringen)  handelt  ($$  4  und  5  a.  a.  O.),  von
der  fraglichen  Gemeindebehörde  bekundet  sein.  Der  Erlaß  einer  dem  Auszuweisenden
  zuzustellenden  polizeilichen  Ausweisungsverfügung,  gegen
welche  in  Preußen  die  im  $130  des  Landesverwaltungsgesetzes  benannten  Rechtsmittel
  offenstehen,  und  welche  die  Grundlage  für  eine  Bestrafung  wegen  unerlaubter
  Rückkehr  gemäß  $  361  Nr.  2  des  StGB.  bildet,  ist  im  Vertrage  nicht
vorgeschrieben.  Es  kann  deshalb  von  dem  übernehmenden  Staate  die
Vorlage  einer  solchen  Verfügung  nicht  gefordert  werden.  Obsie  erlassen  werden
soll,  wird  von  dem  ausweisenden  Staate  in  jedem  einzelnen  Falle  aus  Zweckmäßigkeitsgründen
  zu  entscheiden  sein.  Jedenfalls  ist  sie  in  Preußen  erforderlich,
  um  einen  Transport  zwangsweise  zur  Durchführung  zu  bringen.