— 50 —
é. 2. Beträgt die Zuwendung mehr als Eintausend Thaler, so ist zur
Gültigkeit derselben ihrem vollen Betrage nach, Unsere landesherrliche Geneh-
migung erforderlich.
. 3. Zuwendungen, welche in fortgesetzt wiederkehrenden Prästationen
bestehen, werden mit Vier vom Hunderk zu Kapital berechnet.
é4. 4. Erst mit dem Tage, an welchem die landesherrliche Genehmigung
dem Geschenkgeber oder Erben bekannt gemacht worden, nimmt die Verbindlichkeit
zur Entrichtung des Geschenks, oder Vermächtnisses, so wie zur Uebergabe der
Erbschaft, ihren Anfang. Mit der zugewendeten Sache müssen zugleich die da-
von in dem geitraume vom Tage der Schenkung, oder vom Todestage des
Erblassers an, wirklich erhobenen Nutzungen verabfolgt werden.
6. 5. Unsere landesherrliche Genehmigung ist ohne Umerschied des Betrages
der Zuwendung erforderlich, wenn dadurch eine neuc öffentliche Anstalt gestiftet,
oder einer vorhandenen Anstalt etwas zu einem andern, als dem bereits geneh-
migten Zwecke gewidmet werden soll.
6. GC. Zuwendungen, die zwar einer öffentlichen Anstalt, oder einer Korpora-
tion beschieden, aber zur Dertheilung an Einzelne bestimmt sind, es mag diese
Vertheilung von dem Geber selbst festgesetzt, oder der bedachten moralischen Per-
son übertragen werden, sind unter den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht begrif-
fen. Dahin gehört auch dasjenige, was für Seelmessen, die gleich nach dem
Tode zu lesen sind, den katholischen Priestern entrichtet wird.
S. 7. Die landesherrliche Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte jedes
Dritten und ändert daher an sich in den gesetzlichen Vorschriften nichts ab, aus
denen Schenkungen und letztwillige Dispositionen angefochten werden können.
6. 8S. Würden durch irgend ein Vermächtniß an eine Anstalt oder Korpo-
ration Personen, welchen der Erblasser während seines Lebens Alimente zu geben
nach den Gesetzen verpflichtet war, wegen Unzulänglichkeit des Nachlasses daran
Abbruch erleiden, so sollen die Einkünfte des Vermächtnisses, soweit dieselben dazu
erforderlich sind, zur Ergänzung des solchen Personen zukommenden Unterhalts
verwendet werden.
6. 9. Was vorstehend (§5. 8.) von Vermächtnissen vorgeschrieben ist, gile
auch von Schenkungen unter Lebendigen oder von Todes wegen, eeesten. über-
haupt wegen verkürzten Pflichttheils, oder geschmälerter Alimente, Schenkungen
widerrufen werden können.
6. 10. Vorsteher und Verwalter der #. 1. gedachten Anstalten und Kor-
porationen, welche den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider Geschenke, Erbschaften
und Vermächinisse annehmen, ohne sofort bei der ihnen vorgesetzten Behörde auf
die Einholung der erforderlichen landesherrlichen Genehmigung anzutragen O. 2.),
haben ßiskalische Strase verwirkt, welche jedoch die Hälste des angenommenen
Betrages nicht übersteigen darf.
6. 11. An ausländische öffentliche Anstalten und Korporationen dürfen
Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse, ohne Unterschied ihres Betrages,
nur mit Unserer unmittelbaren Erlaubniß verabfolgt werden, bei Vermeidung ng
na