Contents : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
„  1.

(Ausgegeben  am  22.  Jannar  1916.)

 

1.  Regierungs-Verordnung
vom  7.  Jannar  1916
zur  weiteren  Ergänzung  der  Regierungs-Verordnung
vom  17.  Juli  1908,  die  Vorführung  mit  Kinematographen  betreffend.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten
wird  folgendes  bestimmt:

Alle  für  die  Tageszeitungen,  die  Anschlagsäulen  und  den  öffentlichen  Aushang
  bestimuten  Ankündigungen  der  kinematographischen  Vorführungen  und  ferner
alle  Reklamebilder,  die  in  den  Schaufenstern  der  Kinematographen-Theater  oder  an
anderen  für  das  Publikum  sichtbaren  Orten  angebracht  werden  sollen,  unterliegen
der  polizeilichen  Vor-Zeufur  und  sind  infolgedessen  vor  der  Veröffentlichung  dem
Fürstlichen  Landratsamt  auf  dem  platten  Land  und  den  Gemeindevorständen  in
den  Städten  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Die  Unterlassung  der  Einreichung  der  Ankündigungen  oder  der  Reklamebilder
und  die  Abweichung  von  dem  genehmigten  Texte  oder  von  dem  genehmigten  Bilde
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haftstrase  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

Greiz,  den  7.  Junnar  1916.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

v.  Meding.