Contents : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  269

die  Beklagte  nach  den  bezeichneten  Vorschriften  ihm
als  dem  Beschädigten  zu  ersetzen  hat.

Es  kann  dagegen  auch  nicht  eingewendet  werden,
daß  eine  Verletzung  der  gesetzlichen  Pflicht  der  Beklagten
  nicht  die  Ursache  des  eingetretenen  Unfalls
bilde,  weil  dieser  durch  den  Eisenbahnbetrieb  des
Klägers  verursacht  sei.  Denn  hiedurch  wird  der
ursächliche  Zusammenhang  des  Unfalls  mit  einer
Pflichtverletzung  der  Beklagten  nicht  ausgeschlossen,
vielmehr  ist  dieser  auch  dann  vorhanden,  wenn  der
Unfall  durch  eine  solche  Pflichtverletzung  nur  mit
verursacht  wurde,  also  ohne  dieselbe  nicht  eingetreten
  wäre.

Ebensowenig  wird  dadurch  geändert,  daß  der
Klageanspruch  als  Regreßanspruch  sich  darstellt,  insoferne
  Kläger  Ersatz  des  im  Vorprogeß  gegen  ihn
Beanspruchten  fordert,  wie  umgekehrt,  wenn  zunächst
die  Beklagte  zum  Schadenersatz  verurtheilt  wäre,  ein
bezüglicher  Erstattungsanspruch  zu  bezeichnen  wäre.
Denn  diese  Bezeichnung  betrifft  nur  daß  Verhältniß
der  Ansprüche  zu  einander,  berührt  aber  nicht  deren
rechtliche  Natur.

Hienach  bedarf  es  noch  der  Feststellung,  ob  die
Beklagte  mindestens  aus  mäßigem  Versehen  ihre  Verpflichtung
  aus  §  120  der  Gewerbeordnung  unerfüllt
gelassen  hat,  und  ob  ohne  diese  Unterlossung  der
Unfall  nicht  eingetreten  sein  würde.  Denn  in  diesem
Falle  haftet  die  Beklagte  dem  Kläger  für  den  Ersatz
seines  mittelbaren  Schadens,  wenn  nicht  etwa  seine
Haftung  durch  ein  konkurrirendes  Versehen  des  Klägers
  bei  Abwendung  desselben  als  ausgeschlossen  anhusehen.
  ist.  Vergleiche  §  18  ff.  Theil  1  Titel  6
d.  L.=Aber

  selbst  bei  Unanwendbarkeit  des  §  120  der
Gewerbeordnung  wäre  von  dem  Berufungsrichter  zu
erwägen  gewesen,  ob  nicht  dieselbe  Verpflichtung,
welche  nach  der  bezeichneten  Vorschrift  für  die  Be-