Reichsgerichtliche Entscheidungen. 269
die Beklagte nach den bezeichneten Vorschriften ihm
als dem Beschädigten zu ersetzen hat.
Es kann dagegen auch nicht eingewendet werden,
daß eine Verletzung der gesetzlichen Pflicht der Beklagten
nicht die Ursache des eingetretenen Unfalls
bilde, weil dieser durch den Eisenbahnbetrieb des
Klägers verursacht sei. Denn hiedurch wird der
ursächliche Zusammenhang des Unfalls mit einer
Pflichtverletzung der Beklagten nicht ausgeschlossen,
vielmehr ist dieser auch dann vorhanden, wenn der
Unfall durch eine solche Pflichtverletzung nur mit
verursacht wurde, also ohne dieselbe nicht eingetreten
wäre.
Ebensowenig wird dadurch geändert, daß der
Klageanspruch als Regreßanspruch sich darstellt, insoferne
Kläger Ersatz des im Vorprogeß gegen ihn
Beanspruchten fordert, wie umgekehrt, wenn zunächst
die Beklagte zum Schadenersatz verurtheilt wäre, ein
bezüglicher Erstattungsanspruch zu bezeichnen wäre.
Denn diese Bezeichnung betrifft nur daß Verhältniß
der Ansprüche zu einander, berührt aber nicht deren
rechtliche Natur.
Hienach bedarf es noch der Feststellung, ob die
Beklagte mindestens aus mäßigem Versehen ihre Verpflichtung
aus § 120 der Gewerbeordnung unerfüllt
gelassen hat, und ob ohne diese Unterlossung der
Unfall nicht eingetreten sein würde. Denn in diesem
Falle haftet die Beklagte dem Kläger für den Ersatz
seines mittelbaren Schadens, wenn nicht etwa seine
Haftung durch ein konkurrirendes Versehen des Klägers
bei Abwendung desselben als ausgeschlossen anhusehen.
ist. Vergleiche § 18 ff. Theil 1 Titel 6
d. L.=Aber
selbst bei Unanwendbarkeit des § 120 der
Gewerbeordnung wäre von dem Berufungsrichter zu
erwägen gewesen, ob nicht dieselbe Verpflichtung,
welche nach der bezeichneten Vorschrift für die Be-