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(Jo. 1452.) Allerhöchsie Kabinetsorder vom 1lken Juli 1838., die Prüfung der Stein-
hauer betreffenk.
D. das Gewerbe der Steinhauer gleichfalls ein sosches ist, bei dessen unge-
schicktem Berriebe gemeine Gefuhr obwalrek; so habe Ich, auf den Amrag des
Ministers des Innern für die Gewerbe-Angelegenpeiten, den §. 91. des Gesetzes
über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe vom 7ren September 1811. da-
bin deklarirt: daß künftighin die Ausübung des Steinhauergewerbes gleichfalls
mur auf den Grund eines Prüfungs-Aktestes der Propinzial-Regierung zulässig
seyn soll. Der Minister des Innern für die Gewerbe-Angelegenheiten hat die
erforderliche Anweisung über die Prüfung zu ertheiten und an den Orten, wo
das Gewerbe häufig betrieben wird, entweder die für Maurer bestehende Prü-
sungs-Kommission darnach einzurichten, oder eine besondere für Steinbauer zu
bilden, wobei Ich nur noch ausdrucklich bestimme, daß das Gewerbe derjenigen,
die in Steinbrüchen oder Werkstätten die Steine nach gegebenen Modellen be-
arbeiten, bierunter nichr verstanden, sondern die Prüfung auf die Tüchtigkeit zur
selbstständigen Ausführung von Bauwerken aus Werkstücken, beschränkt seyn soll.
Das Staatsministerium hat diese Deklaration durch die Gesetz-Sammlung be-
kannt zu machen.
Berlin, den LIten Juli 1833.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1453.) Allerhöchsie Kabinetsorder vom 23sten Juli 1833., die widerrechtliche Jueignung
der bei den Uebungen der Areillerie verschossenen Eisen-Munition betreffend.
Ar# Ihren Bericht vom 19ten Juli c. verordne Ich biermit:
1) Niemand ist befugt, die bei den Uebungen der Artillerie verschossene Eisen-
Munition, welche er an den Schießplätzen oder deren Umgebung findet,
sich anzucignen. Liefert er dieselbe aber an das Artillerie-Depot oder die
Militair-Behörde ab, so erhält er für die noch brauchbare Eisen-Munition
eine Vergürigung von zwei Pfennigen für jedes Pfund.
2) Wer dergleichen gefundene Eisen-Munition sich widerrechtlich zucignet, ist
der Unterschlagung fremden Eigemhums schuldig, und soll, wenn der
Werth des Unterschlagenen sich nicht über Fünf Thaler belduft, mit Geld-
buße bis zu Zwanzig Thalern, oder im Umvermögensfall mit Gesängniß
bis zu einem Monat, bei einem höhern Werthe aber mir Gefängniß von
einem bis zu sechs Monaten bestrast werden.
3) Die Absicht des Jueiqnens ist, in Ermangelung des Geegenbeweises, schon
gegen denjenigen anzunehmen, welcher die gefundene Eisen-Mumition län-
ger als acht Tage an sich behalten hat, ohne der Miluair-Behörde die-
selbe abzuliefern, oder wenigstens von der Auffindung Anzeige zu machen.
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