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4) Wer wissenelich dergleichen gefündene Eisen-Munition ankauft, hat eben-
falls die Strase des 6. 2. zu gewärtigen.
5) Der unvorsichtige Ankauf Foccher Eisen-Munition hat Geldbuße bis zu
Funfzehn Thalern, oder im Fall der Thäter unvermögend ist, Gefängmß
bis zu drei Wochen zur Folge.
6) Mir eben diesen Strafen (+. 5.) soll auch derjenige belegt werden, wel-
cher 46 erwelslich, länger als acht Tage, im Besige von Eisen-Munition,
wie sie zu Geschützen der Preußischen Artillerie gebraucht wird, befindet,
ohne über den redlichen Erwerb sich ausweisen zu können. Außerdem
soll der bei ihm gefundene Vorrath dieser Munition konfiszirt werden.
7) Bei den im §. ö. und 6. bezeichneten Vergehen wird die Untersuchung,
nach Analogie des 8. 1122. Thl. 2. Tit. 20. des Allgemeinen Landrechrs,
nur polizeimäßig geführt.
Dieser Befehl ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 23sten Juli 1833.
Friedrich Wilhelm.
An die Staats= und Justizminister v. Kamptz und Mühler und den General=
Lieutenant v. Witleben.
(No. 1454.) Allerhochste Kabinetsorder vom 5ten August 1833., betreffend die gebührenfreie
Ausstellung der den Gerichten als Vormundschaftsbehörden erforderlichen
Atteste aus den Kirchenbüchern bei Armen-Vormundschaften.
N. Ihrem Antrage vom 15ten v. M. setze Ich, zur Erledigung der darüber
entstandenen Zweifel fest, daß die Geistlichen verpflichtet sind, die bei der vor-
mundschaftlichen Verwaltung erforderlichen Atteste aus den Kirchenbüchern, na-
mentlich Tauf-, Trau= und Todtenscheine, nach dem Verlangen der Gerichte,
als obervormundschaftliche Behörden, gebührenfrei auszustellen, wenn die bethei-
ligten Pflegbefohlenen, entweder gar kein Bermögen haben, oder die Vormund=
schaft zu denjenigen gehört, für deren Verwaltung nach §. 2. Nr. 14. der Ein-
leitung zur Allgemeinen Gebühren-Taxe keine Gerichtskosien angesetzt werden
dürfen. Sie haben diese Bestimmung durch die Gesetz-Sammlung zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
Teplitz, den 5ten August 1833.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Frh. v. Altenstein und Mühler.
(No. 1433 - 1156.) R 2 MNo. 1455.)