Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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gen. Der Angeschuldigte wird unter der Verwarnung vorgeladen, daß er im 
Falle des Nichterscheinens als der angeschuldigten That gestaͤndig werde betrach- 
tet und demgemaͤß nach den Gesetzen gegen ihn werde erkannt werden. 
9. 20. Zwischen dem Tage der Insinuation der Vorladung und dem 
Tage der Verhandlung vor Gericht muß dem Angeschuldigten, wenn er in dem 
landraͤthlichen Kreise, worin der Sitz des Zollgerichts sich befindet, wohnt, oder 
am Gerichtssitze ein Domizil gewaͤhlt hat, eine zehntaͤgige, wenn er außerhalb 
jenes Kreises in der Rheinprovinz wohnt, eine funfzehntaͤgige, wenn er in einer 
andern Provinz der Monarchie oder in einem andern Rheinufer-Staate wohnt, 
eine einmonatliche und, wenn er in einem sonstigen auswärtigen Staate wohnt, 
eine zweimonatliche Frist frei bleiben. 
6. 21. Bei einer nach Vorschrift des §. 12. zu Händen des Gerichts- 
schreibers zu bewirkenden Vorladung finden eben diese Fristen statt, werden 
aber von dem Tage, wo die Vorladung zur Post gegeben worden ist, gerech- 
net. Auch bedarf es in diesem Falle zur Begründung des Kontumazialverfah- 
rens nur einer Bescheinigung der Postanstalt, daß ihr die Vorladung zur Ab- 
sendung übergeben worden ist. 
. 22. Die vorstehenden Fristen (##. 20. und 21.) können auf den über- 
einstimmenden Antrag der Betheiligken vom Gerichte abgekürzt werden. 
6 23. Bei Defraudation der in der Rheinschiffahrts-Ordnung Art. 81. b. 
bezeichneten Abgaben kann die betreffende Verwaltungsbehörde neben dem Fis- 
kale als Klägerin auftreten und ihre Rechte besonders wahrnehmen. Gleiche 
Befugniß hat in Strafsachen, die zugleich einen Civil-Anspruch begründen, jeder 
Betheiligte, auf dessen Antrag in den Straf-Erkenntnissen auch über den Civil- 
Anspruch zu entscheiden ist. 
é 24. Erscheint auf gehörige Vorladung der Angeschuldigte in der zur 
Verhandlung der Sache angesetzten Gerichtssitzung nicht, so wird gegen ihn auf 
den Antrag des Fiskals oder Civilklägers, der in der Vorladung enthaltenen 
Verwarnung gemäß, in contumaciam erkannt. 
6. 25. Das Komtumgazialurtheil, welchem die Emscheidungsgründe bei- 
gefügt seyn müssen, wird dem Angeschuldigten in gleicher Art, wie die Vor- 
ladung, insinuirt, welchem dagegen innerhalb der für die Vorladung bestimmten 
Fristen (Io. 20. und 21.) die Opposition (Nestitutionsgesuch) zusteht. 
é. 26. Die Opposition muß auf der Kanzlei des Zollgerichts schriftlich 
oder zu Protokoll eingelegt, und damit die Wahl eines Domizils am Gerichts- 
site zum Behuf der zu bewirkenden Insinuationen verbunden werden. 
§. 27. Wird die Opposition nicht innerhalb der bestimmten Frist ange- 
bracht oder damit nicht die Wahl eines Domizils verbunden, so geht mit Ab- 
lauf der Frist das Kontumazial-Urtheil in die Rechtskraft über und wird von 
dem
	        
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