Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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jedoch mit der Maaßgabe, daß in Sachen der gedachten Schiffspatrone 
oder Fuͤhrer die Berufung von den Urtheilen der Rheinzoll-Gerichte 
nur an das Appellationsgericht zu Cöln stattfindet. 
Von der hier vorgeschriebenenen Ausdehnung bleiben die Führer von 
Fahrzeugen, welche zum Uebersetzen von Personen, Pferden, Wagen, Gepäcke 
und andern Gegenständen von einem Ufer an das gegenüberliegende bestimmt 
sind, imgleichen die der Marktschifse und der Nachen unter dreihundert Centner 
Ladungsfdhigkeit ausgenommen. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns PHöchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Königlichen Insiegel bedruckt worden. 
Gegeben Berlin, den 30sten Juni 1834. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog zu Mecklenburg. 
v. Kampt. Mühler. 
Beglaubisgt: 
Friese. 
 
	        
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