Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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(No. 1551.) Regulativ wegen Ausuͤbung der Rheinschiffahrt von diesseitigen Unterthauen, 
und wegen des Lootsendienstes auf dem Rheine. Vom öten August 1834. 
O. E 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Da durch die Artikel 42. und 60. der von Uns Allerhöchst genehmigten 
Uebereinkunft unter den Uferstaaten des Rheins vom 31sten März 1831. (Gesetz- 
Sammlung für 1831. Seite 71. ff.) die näheren Bestimmungen über die Be- 
sugnib zur Ausübung der Rhein-Schiffahrt, so wie über den Lootsendienst auf 
dem Dheine, den einzelnen Ufer-Regierungen vorbehalten sind, die bisherige Er- 
fahrung aber die Unzulänglichkeit der bestehenden erwiesen hat, so finden Wir 
Uns bewogen, auf den Bericht Unserer Minister der Finanzen, des Innern, der 
Fuli und der auswärtigen Angelegenheiten über eins und das andere die nach- 
olgenden Anordnungen zu treffen. 
I. Von der Befugniß, die Schiffahrt auf dem Nheine 
aus zuüben. 
  
(. 1. 
Die Befsugniß Preußischer Unterthanen zum Betriebe der heinischen 
Schiffahrt zum Göter-Transporte, ist verschieden: 
1) für die Befahrung des Rheins in seiner ganzen Ausdehnung von dem 
Punkte an, wo der Nhein schiffbar wird, bis ins Meer und umgekehrt, 
imgleichen für die Befahrung der in den Rhein ausmündenden Neben- 
fluͤsse, nach den Bestimmungen der Art. 42. 45. der Uebereinkunft vom 
3Isten Mürz 1831.; 
2) für die Fahrt auf der zum Preußischen Gebiete gehrigen Stromstrecke 
oder auf gewissen Theilen derselben, wenn solches begehrt wird. 
Wer die Schiffahrt auf dem Rheine betreiben will, ist gehalten, bei 
der Regierung zu Coͤln vorher ein Patent zu loͤsen, welches nach Erledigung der 
Erfordernisse, die nach den folgenden Regeln dessen Ertheilung bedingen, nach 
dem hierbeigelegten Muster nach Verschiedenheit der Faͤlle ausgefertigt wird. 
Das Patent ist · 
a) von demjenigen, welcher Eigenthuͤmer des Schiffes ist, wenn er das Schiff 
selbst fuͤhrt (dem Patrone), und 
b) von denjenigen, welche Schiffe dritter Personen zur selbststaͤndigen Fuͤh- 
rung und Berwaltung uͤbernehmen (den Fährern, sonst auch Setz-Schif- 
ser, Schiffs-Kapitaine genannt) 
auszuwirken. 
Es ist in gleicher Weise auch von denjenigen zu erwerben, welche von den 
Nebenflüssen aus die Schiffahrt auf dem Nheine betreiben wollen. 
Unter dem Patente ist, nach Anleitung des obgedachten Musters, mit- 
telst eines kostenfrei auszufertigenden Vermerks von der Orts-Obrigkeit das 
(No. 1501.) Bb2 Schiff
	        
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