Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Schiff dem Namen und der Ladungsfaͤhigkeit nach zu bezeichnen, fuͤr welches 
das Patent guͤltig ist, zugleich auch anzugeben, ob das Schiff Eigenthum des 
Inhabers des Patents ist, oder wem es sonst eigenthuͤmlich gehoͤrt. 
Im ersteren Falle fertigt die Obrigkeit am Wohnorte des Patent-In- 
habers den diesfälligen Vermerk; im zweiten Falle besorgt solches die Obrigkeit 
am Wohnorte des Eigenthümers des Schiffes, auf Grund der Erkldrung des 
Letzteren, datz das Schiff dem Patent-Inhaber zur Führung überwiesen wor- 
den sey. 
sed das Schiff, für welches das Patent gültig erklärt wird, muß in allen 
Fällen entweder allein Eigemhum eines Preußischen Unterthans seyn, oder wenn 
mehrere Eigenthümer sind, nur ausschließlich Preußischen Unterthanen angehbren. 
&.5. 
Derjenige, auf welchen das Patent lautet, muß dasselbe, wenn das 
Schiff welches er fuͤhrt, in der Fahrt oder in der Ladung begriffen ist, bei sich 
fuͤhren, um sich damit, wo es noͤthig ist, ausweisen zu koͤnnen. 
6 
8. 6. 
Eines Patents beduͤrfen nicht diejenigen, welche entweder, 
EIIDIIIIIII Schif selbst fuͤhren, oder 
b) Htachtwes beladene Schiffe von nicht mehr als fünf Lasten Ladungsfähig- 
eit führen, « 
vorausgesetzt, daß sie die Preußische Binnenfahrt nicht uͤberschreiten. 
Ein Patent ist uͤberhaupt nicht erforderlich fuͤr Lichter-Fahrzeuge, die 
einem Hauptschiffe als Zubehör folgen, und zu streckenweisen Ueberladungen an 
seichten Stellen gebraucht werden. 
7. 
Einer der Regierung zu Ein untergeordneten Kommission ist die 
Prösing der Fähigkeiten derer zugewiesen, die sich um ein Schiffer-Patent 
bewerben. 
Diese Kommission besteht aus dem Wasser-Bau-Inspektor, einem von der 
Handelskammer zu Cöln zu deputirenden Mitgliede, dem Hasen-Kommissarius und 
einem patentirten Schisfer, welcher das Ruder zeither selbst geführt hat; in Er- 
mangelung eines solchen ist außer einem patentirten Schiffer noch ein Schiffs- 
Gehülfe zuzuziehen, der sich vorzugsweise mit dem Steuermanns-Dienste be- 
schäftigt hat. 
Die Kommission versammelt sich viermal im Jahre, und zwar im April, 
Juni, September und November am ersten Montage, oder, wenn dieser auf 
einen gesetzlichen Feiertag fällt, an dem nächstfolgenden Tagc, und bleibt so lange 
beisommen, bis die Prüfung derer, welche ein Patemt nachgesucht haben, voll- 
endct ist. 
Der Wasser-Bau-Inspektor führt den Vorsitz, und weitere Geschäfts- 
Anweisung wird, soweit solche nöthig, von der Regierung zu Cöln ertheilt. 
G. 4 
Wer ein Schiffer-Patent nachsucht, muß sich bei dieser Kommission 
melden, und bestimmt angeben, für welchen Fall, nach den Unterscheidungen des 
6. 1., er dasselbe begehrt. 
*9.
	        
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