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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 20.—
(No. 1556.) Staaks-Vertrag zwischen Seiner Majesiät bem Könige von Preußen und
Seiner Durchlaucht kem Herzoge von Sachsen-Coburg-Gotha, wegen
G Abtretung des Fürstenthums Lichtenberg. Vom lsten Mai 1831.
In Folge der Bestimmung des 4 sten Artikels der Wiener Congreß-Acte
vom gten Juni 1815. ist Seiner Durchlaucht dem Herzoge zu Sachsen-Coburg-
Goctha, im ehemaligen Französischen Saardepartement ein Landesgebict mit einer
Bevölkerung von 20,000 Einwohnern zugesichert, solches auch laut Uebereinkunft
vom Dten September 1816. durch des Königs von Preußen Majesta mit einer
Bevölkerung von 25,000 Einwohnern überwiesen und von Seiner Herzoglichen
Durchlaucht unter der Benennung des Fürstenthums Lichtenberg, mit vollen Sou-
verainitätsrechten seitdem besessen worden, wogegen die im 50sten Artikel der
Wiener Congreß-Acte enthaltenen Zusicherungen Ihrer Majestäten des Kaisers
von Oesterreich, des Kaisers von Rußland, des Königs von Großbrikannien und
des Königs von Preußen, Ihre guten Dienste anzuwenden um Seiner Durch-
laucht dem Herzoge zu Sachsen-Coburg die beabsichtigten Vortheile durch Aus-
tauschungen oder andere Vereinbarungen zu verschaffen, insofern ohne Erfolg
geblieben sind, als der Wunsch Seiner Herzoglichen Durchlaucht darauf gerich-
tet war, gegen das Fürstenchum Lichtenberg ein anderes souveraines Gebiet ein-
zutauschen, hierzu aber alle und jede Gelegenheit mangelte, weöhalb die oben ge-
nannten Mächte Ihre im ö0sten Artikel der Wiener Congreß-Acte zugesicherten
guten Dienste für erschöpft zu erklären, Sich bereits genöthigt gesehen haben.
Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha haben jedoch
in Erwägung der Schwiercgkeiten, welche die abgesonderte Verwaltung eines
von den alten Herzoglichen Landen weit entfernten Gebietes, sowohl für die Re-
gierung selbst, als für die betheiligten Unrerthanen mit sich führt, Sich früher
schon veranlaßt gesehen, im Wege eines anderweitigen Abkommens, welches der
in Bezug genommene Artikel der Wiener Congreß-Acte offen gelassen hat, über
die Abtretung des Fürstenthums Lichtenberg an Seine Majestät den König von
Preußen gegen vollständige Emschädigung, in Verhandlung zu treten. Nachdem
diese Verhandlung wiederholt angeregt und durch die Ereignisse der Zeit oft
aufgehalten worden, haben Seine Majestär der König von Preußen und Seine
Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha nunmehr beschlossen, diese
neuerlich wieder ausgenommene Angelegenheit zu beendigen und einen Vertrag
hierüber einzugehen, auch zu diesem Ende Bevollmächtigte ernannt, nemlich
Seine Masestät der König von Preußen:
Allerhochst Ihren wirklichen Geheimen Ober-Finanz-Rath und Direktor
der General-Verwaltung für Domainen und Forsten Georg Wil-
helm Keßler, Ritter des rothen Adler-Ordens dritter Klasse mit der
Jahrgang 183 4. (o. 1556.) Dd Schleife,