Contents: Preußisches Staatsrecht.

$ 8. Die Rechte der Preußen. 175 
Kirchenpatronat „seinem Begriffe nach als der Autonomie 
der Religionsgesellschaften widersprechend‘“, doch ist das 
verheißene Gesetz noch nicht ergangen. b) Art. 19: „Die 
Einführung der Zivilehe erfolgt nach Maßgabe eines be- 
sonderen Gesetzes, was auch dıe Führung der Zivilstands- 
register regelt.“ Der Wortlaut dieses Artikels ließ der 
Gesetzgebung in betreff der Wahl zwischen obligatorischer 
oder fakultativer Zivilehe freie Hand; doch scheiterten 
1859—60 die Versuche einer Einführung der fakultativen 
Zivilehe am Widerstand des Herrenhauses. Erst das Ge- 
setz vom 5. März 1874 brachte die obligatorische Zivilehe 
für die Monarchie und das Reichspersonenstandsgesetz 
vom 6. Februar 1875 für das ganze Deutsche Reich. Jetzt 
gilt B.G.B. $ 1317. 
13. Anspruch auf „Unterrichtsfreiheit“* (V.K. d. 
N.V.). Gegenstand dieses Grundrechts sind eigent- 
lich nur Art. 20: „die Wissenschaft und ihre Lehre ist 
frei“ und Art. 22: „Unterricht zu erteilen und Unter- 
richtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht jedem 
frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und 
technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden 
nachgewiesen hat.“ Die Wissenschaft kommt sowohl 
als forschende wie als lehrende, vorgetragene in Be- 
tracht. In ersterer Eigenschaft ist die Freiheit der 
„in konsequenter Untersuchung ihren eigenen Weg“ 
wandelnden Wissenschaft namentlich für einen Rechts- 
staat ein selbstverständliches Axiom, das „nicht weiter 
durch die Gesetzgebung garantiert werden kann“. 
Daher ruht das Schwergewicht des Art. 20 in der 
Garantierung der Freiheit der lehrenden Wissenschaft; 
sie soll „fernerhin keine anderen Schranken kennen 
als ihre eigene Wahrheit, und insofern sie dieselben 
verkannte und überschritte, die Heiligkeit des Straf- 
gesetzes“. Eine derartige Schrankensetzung vor- 
zunehmen, wurde eventuell als Aufgabe des allgemeinen 
Unterrichtsgesetzes (Art. 26) angesehen. So aufgefaßt, 
bezog man den Art. 20 schon in den Revisinnskammern 
wesentlich auf die Universitäten.
	        
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