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Der Eigentümer des Fahrzeugs hat die
nach Abs. 1 wirkungslos gewordene Sulassungsbescheinigung
unverzüglich an die für seinen
Wohnort zuständige höhere Derwaltungsbehörde
abzuliefern. Unterbleibt die Ablieferung, so hat
die höhere Derwaltungsbehörde die Sulassungsbescheinigung
einzuziehen. Die Sulassungsbescheinigung
ist von der höheren Derwaltungsbehörde
bis auf weiteres aufzubewahren.
§ 2.
Die Erneuerung einer nach 8 erloschenen
Sulassung erfolgt auf Antrag des Eigentümers
durch die höhere Derwaltungsbehörde auf jederzeitigen
Widerruf, sofern für den weiteren
Derkehr des Fahrzeugs ein öffentliches Bedürfnis
besteht.
Ein öffentliches Bedürfnis darf nur anerkannt
werden:
1. für den Derkehr der Kraftfahrzeuge,
welche zur ausschließlichen Benutzung
im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats
oder einer Behörde bestimmt sind,
2. für den Derkehr von Kraftfahrzeugen,