Full text : Die Kriegsgesetze betreffend Einschränkungen der Malzverwendung in den Bierbrauereien.

—  20  —

Der  Eigentümer  des  Fahrzeugs  hat  die
nach  Abs.  1  wirkungslos  gewordene  Sulassungsbescheinigung
  unverzüglich  an  die  für  seinen
Wohnort  zuständige  höhere  Derwaltungsbehörde
abzuliefern.  Unterbleibt  die  Ablieferung,  so  hat
die  höhere  Derwaltungsbehörde  die  Sulassungsbescheinigung
  einzuziehen.  Die  Sulassungsbescheinigung
  ist  von  der  höheren  Derwaltungsbehörde
  bis  auf  weiteres  aufzubewahren.

§  2.

Die  Erneuerung  einer  nach  8  erloschenen
Sulassung  erfolgt  auf  Antrag  des  Eigentümers
durch  die  höhere  Derwaltungsbehörde  auf  jederzeitigen
  Widerruf,  sofern  für  den  weiteren
Derkehr  des  Fahrzeugs  ein  öffentliches  Bedürfnis
  besteht.

Ein  öffentliches  Bedürfnis  darf  nur  anerkannt
  werden:

1.  für  den  Derkehr  der  Kraftfahrzeuge,

welche  zur  ausschließlichen  Benutzung
im  Dienste  des  Reichs,  eines  Bundesstaats
  oder  einer  Behörde  bestimmt  sind,

2.  für  den  Derkehr  von  Kraftfahrzeugen,