Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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1569.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  29sten  November  1834.,  burch  welche  des
Königs  Majestät  der  Stadt  Krotoschin,  im  Großherzogthume  Posen,  die
Stäbteorduung  vom  17ten  März  183  1.  zu  verleihen  geruht  haben,

J%  will  auf  Ihren  Bericht  vom  17ten  d.  M.  der  Stadt  Krotoschin  im
Großherzogthume  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  Städteordnung
vom  17ten  März  1831.,  mit  Ausschluß  des  in  dortiger  Provinz  nicht  anwendbaren
  zehnten  Titels  derselben,  verleihen,  und  überlasse  Ihnen,  diese  Verleihung
durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen,  auch  den  Ober-Präsideuten  der
Provinz  mit  Einführung  des  Gesetzes  zu  beauftragen.
Berlin,  den  29sten  November  1834.
Friedrich  —uhelm.

An  den  Stagtsminister  v.  Rochow.

 

(No.  1570.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  ten  Dezember  1831.,  wegen  kes  Gerichesstandes
  der  auf  unbesiimmte  Zeit  beurlaubten  Unteroffiziere  und  Soldaten
des  stehenden  Hceres,  in  Kriminal=  und  Injuriensachen.

Zu  Beseitigung  von  Zweifeln  über  den  Gerichtsstand  der  beurlaubten  Soldaten,
  bestimme  Ich  mit  Bezug  auf  Meine  Order  vom  23sten  November  1833.,
daß  alle  vom  stehenden  Heere  auf  unbestimmte  Zeit  beurlaubten  Unteroffziere  und
Soldaten,  während  ihrer  Beurlaubung,  gleich  der  nicht  im  Dienste  befindlichen
Landwehr  in  Kriminal=  und  Injuriensachen  der  Civilgerichtsbarkeit  unterworfen
seyn  sollen.  Hierbei  soll  es  keinen  Unterschied  machen,  ob  die  auf  unbestimmte
Zeit  Beurlaubten  noch  zur  Disposition  ihrer  Truppentheile  verbleiben,  auch  soll
bei  Unterosfizieren  und  Soldaten,  welche  von  den  Garnisons=  und  Invaliden=Kompagnicen
  auf  unbestimmte  Zeit  Urlaub  erhalten,  diese,  die  Verordnung  vom
21sten  Eebruar  1811.  berichtigende  Borschrift  gleichfalls  zur  Anwendung  kommen.
  Wegen  Festsetzung  der  Strasen  und  Mittheilung  der  Erkenntnisse  an  die
betreffenden  Militairbehörden  haben  die  Civilgerichte  sich  nach  Meinen  Verord-=nunden
  vom  22sten  Februar  1823.  und  vom  30sten  Juli  1832.  zu  richten,  auch
nach  der  analogen  Bestimmung  im  &.  14.  des  Militair-Pensionsreglements  vom
13ten  Juni  1825.  wider  die  von  den  Invaliden-Kompagnieen  Beurlaubten  den
Verlust  des  Gnadengehals  aus#zusprechen,  wenn  dieselben  eines  Verbrechens
überführt  sind,  welches  während  ihres  Militgirdienstes  die  Ausstoßung  aus  dem
Soldatenstande  zur  Folge  gehabt  haben  ürde.  Diese  Verordnung  ist  durch  die
SSammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  und  nach  deren  Inhalt
ren.
Berlin,  den  9ten  Dezember  1831.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Militair-Justizdepartement.