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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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No. 25. * ...
(No. 1571.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18ten Dezember 1834., das Verbot des Besuchs
der Universitäten Zürich und Bern betreffend.
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In Meinem Befehle vom 20sten Mai v. J. habe Ich dem Minister für die
geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten nachgelassen, die Erlaubniß zum Be-
suche derjenigen fremden Universitäten zu ertheilen, welche unter dem unbedingten
Verbote namentlich nicht begriffen sind. Dem Beschlusse der Deutschen Bundes-
Versammlung gemäß bestimme Ich nach dem Antrage der betreffenden Minister,
daß das unbedingte Verbot auf die Schweizerischen Universitäten zu Zürich und
Bern angewender und der Besuch derselben zum Behuf seiner Studien keinem
Meiner Unterthanen, sie mögen zu den Deutschen Bundesstaaten oder zum Ks-
nigreiche Preußen und zum Großherzogthume Posen gehören, gestattek werden
soll. Wer diesem Verbote entgegen handelt, hat die in Meinem Befehle vom
20 sten Mai v. J. angedroheten Strafen verwirkt. Das Staatsministerium hat
diesen Erlaß durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 18ten Dezember 1834.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Jahrgang 18335. (No. 1871.) Ji
(Ausgegeben zu Berlin den 31sten Dezember 1834.)