Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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8113.  Die  Handhabung  der  in  gegenwärtigem  Gesetze  enthaltenen  polizeilichen  b)  oder  vor  die
Vorschriften,  sowie  die  Erörterung  und  Entscheidung  solcher  gegenseitiger  Beschwerden  der  Polizeibehörde.

Dienstherrschaften  und  Dienstboten,  welche  durch  ordnungswidriges  Betragen  und  Ver—
halten  beider  Theile  gegen  einander  veranlaßt  werden,  gehören  vor  die  Polizeibehörden.
&  114.  Auch  können  die  Polizeibehörden  in  solchen  Streitigkeiten,  welche  an  sich
als  Justizsachen  zu  betrachten  und  zu  behandeln  sind,  auf  Anrufen  des  einen  oder  des
anderen  Theils  über  Antretung,  Fortsetzung  oder  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses,  mit
Vorbehalt  weiterer  Ausführung  der  Ansprüche,  einstweilige  Vorkehrungen  treffen.

Siebenter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

115.  Die  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  verhängten  und  beigetriebenen  Geldstrafen

  fließen  in  die  Armenkasse  desjenigen  Armenverbandes,  welchem  der  Dienstort  angehört.


116.  Die  Gesindeordnung  vom  10.  Januar  1835  und  die  Verordnung,  die  nach
Vorschrift  der  Gesindeordnung  über  die  Dienstboten  zu  führende  polizeiliche  Aufsicht  betreffend,
  vom  gleichen  Tage,  nicht  minder  alle  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nicht  vereinbaren
  ortsstatutarischen  Vorschriften  und  Regulative  treten  außer  Wirksamkeit.

&  117.  Mit  der  Ausführung  dieser  Revidirten  Gesindeordnung  beauftragen  Wir
Unser  Ministerium  des  Innern.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  Königliches
  Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  2.  Mai  1892.

Albert.

 

Georg  von  Metzsch.

Fortsetzung.

Verwendung
von  Strafgeldern.


Aufhebung
früherer

Vorschriften.