Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

Aufsätze,

Der  Begriff  der  „Selbstverwaltung“  im  Rechtssinne  ').
Von

ERNST  NEUKAMP
Amtsrichter  in  Bochum.

Non  ex  regula  jus  sumatur,  sed  ex
jure  quod  est,  regula  fiat.
1.1  D.  50,  17.

In  meiner  jüngst  erschienenen  Schrift:  „Die  Staats-  und
Selbstverwaltung  der  Rheinprovinz“  (Essen  1888)  habe  ich  im
&  15  darauf  hingewiesen,  dass  der  Begriff  „der  Selbstverwaltung“
fast  ebensoviele  Definitionen  erfahren,  als  es  Schriftsteller  über
Staats-  und  Verwaltungsrecht  gibt.  Ich  habe  sodann  den  schon
so  zahlreichen  Ansichten  noch  eine  neue  hinzugefügt,  welche  ich
indess,  ohne  mit  den  Zwecken  meines  Buches  in  Widerspruch
zu  gerathen,  dort  nicht  näher  begründen  konnte.

Diese  nähere  Begründung  hier  zu  geben,  will  ich  in  der
nachfolgenden  Darstellung  versuchen.

I.
Wie  zahlreich  die  Ansichten  über  den  Begriff  der  Selbstverwaltung
  sind  und  wie  weit  dieselben  auseinandergehen,  das  habe
ich  bereits  im  $  15  meiner  Eingangs  citirten  Schrift  kurz  angedeutet.

 

 

1)  Erklärung  der  Abkürzungen:  Kr.-0.—Pr.Kreisordnung.  —
1.-G.-O.  oder  G.-O.  —  Landgemeinde-,  Gemeinde-Ordnung.  —  L.-V.-G.  =
Pr.  Landesverwaltungs-Gesetz  vom  80.  Juli  1883.  —  Pr.-O.  =  Pr.  Provinzial-Ordnung.
  —  2.G.  =  Pr.  Zuständigkeitsgesetz  vom  1.  August  1887.

Archiv  fur  öffentliches  Recht.  IV.  3.  25