Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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keine Rücksicht genommen. Eben so wenig auf Erkldrungen, welche erst als- 
dann eingehen, wenn der Bietungstermin nach sechs Uhr Abends geschlossen ist. 
Die Gorschrift, daß in dem Falle, wenn das den Konkurs leitende Ge- 
richt von demjenigen, welches die Subhastation verfügt hat, verschieden ist, mit 
dem ersteren über die Bewilligung des Zuschlages Rücksprache genommen wer- 
den soll, und die Bestimmung des §. 659. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Thl. I. Tit. 50. werden aufgehoben. Der Konkurs-Kurator ist verpflichtet, die 
Gerechtsame der Konkursmasse im Bietungstermine wahrzunehmen und zu diesem 
Zweck die erforderliche Rücksprache mit den Konkursgläubigern vorhber zu halten. 
8. 13. 
Zu 5. 47. No. 2., J. 51. No. 2. und 
52. Tit. 52. 
In den Fällen, in welchen dem Zuschlage kein gesetzliches Hinderniß ent- 
gegenstehet, wird auf den Widerspruch eines der Interessenten nur alsdann Rück- 
sicht genommen, wenn der Widersprechende zugleich auf Ansetzung eines neuen 
Bietungstermins anträgt, für das Gebot, so wie für allen aus der Verzögerung 
des Zuschlages entstehenden Nachtheil und für die Kosten zu haften sich verpflich- 
tet und den zehmen Theil des letzten Gebotes baar oder in inländischen öffenr- 
lichen Papieren nach dem Kurswerthe als Kaution sofort niederlegt. 
Gläubiger, deren Forderungen innerhalb der Höhe des letzten Gebotes 
auf dem Immobile eingetragen stehen, können die Kaution mit diesen Forderun- 
gen wie im F. 11. dieser Verordnung bestellen. 
6. 14. 
Zu °6. 55. 56. Tit. 52. 
Erfolgt eine Fortsetzung der Subhastation, so wird der neue Bietungs- 
termin, wenn die im ersten Termine erschienenen Interessenten sich nicht anders 
vereinigen, bei den Gegenständen über 5000 Thalern an Werth, auf zwei Mo- 
nate, bei anderen auf einen Monat hinausgerückt und durch Aushang an der 
Gerichtsstelle, so wie bei senen durch zweimalige von Monat zu Monat zu be- 
wirkende, bei diesen durch einmalige Einrückung in die K. 8. bezeichneten Blätter, 
zur öffenrlichen Kenntniß gebracht. 
Dicienigen Interessenten, welche nach §. 9. dieser Verordnung von dem 
ersten Bietungstermine benachrichtiget werden mußten, werden, soweir sie in die- 
sem erschienen sind, auch von dem neuen, ein jeder besonders, durch Zusendung 
einer Abschrift des Proklama in Kennmtniß gesetzt. 
Eine gleiche Benachrichtigung erfolgt an den Meistbietendgebliebenen. 
Dieser wird durch die Ansehung des neuen Termines von der Perbindlichkeir 
für das von ihm abgegebene Gebot frei, insofern er sich nicht ausdrücklich ver- 
poflichtet haben sollte, dafür auch ferner haften zu wollen. 
¾. 15.
	        
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