Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Die  Hohenzollern  und  der  Brandenburgisch-Preußische  Staat.  (8.  2.)  15
Teilungsvertrag  von  1614  bestätigte,  kraft  dessen  das  Herzogtum  Kleve  und  die
Grafschaften  Mark  und  Ravensberg  an  Brandenburg,  Jülich  und  Berg  an
Pfalz-Neuburg  fielen.

Damit  hatte  Brandenburg  zuerst  weit  im  Westen  Deutschlands  festen  Fuß  gefaßt;
diese  brandenburgischen  Besitzungen  blieben  nach  wie  vor  im  Reichsverband.

3)  Unter  Johann  Sigismund  erfolgte  ferner,  teilweise  als  Folge  dieser  Territorialerwerbungen,
  eine  höchst  bedeutsame  und  der  Entwickelung  im  übrigen  Deutschland  schnurstracks
  entgegenstehende  Gestaltung  des  Kirchenstaatsrechtes!  im  Brandenburgisch-Preußischen
  Staate.

a)  Am  25.  Dez.  1613  trat  Johann  Sigismund  zur  reformierten  Konfession
  über.  Nach  den  damals  in  Deutschland  herrschenden  kirchenstaatsrechtlichen
Grundsätzen  mußte  dieser  Übertritt  des  Fürsten  notwendig  den  lübertritt  des  Velkes  zur
reformierten  Konfession  zur  Folge  haben,  wenn  der  Fürst  dies  kraft  seines  jus  reformandi
gebot.  Es  kann  dahingestellt  bleiben,  ob  der  Kurfürst  ein  solches  Gebot  zu  erlassen
willens  war;  jedenfalls  war  er  infolge  der  immer  stärker  herangewachsenen  Macht  der
Stände  bierzu  nicht  fähig,  mußte  vielmehr  in  den  Religions-Reversalien  v,  24.  Febr.
1614  den  Ständen  ausdrücklich  garantieren,  daß  der  üÜbertritt  auf  die  fürstliche  Familie
beschränkt,  das  Land  aber  seinem  lutherischen  Glauben  erhalten  bleibe.
Dies  war  die  erste  Durchbrechung  des  starren  jus  reformandi  der  Fürsten  in  Deutschland
  von  dauernder  Bedeutung.

b)  Im  ehemaligen  Ordensland  Preußen  mußte  infolge  der  Verträge  mit  Polen
den  Katholiken  eine  vollkommene  Gleichberechtigung  in  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher
  Hinsicht  eingeräumt  werden;  zahlreich  waren  allerdings  die  Katholiken
hier  nicht.

e)  Ebenso  war  in  den  Verträgen  mit  Pfalz-Neuburg  über  die  Jülich-Klevische
Erbschaft  von  Seiten  der  beiden  Kontrahenten  den  Andersgläubigen  vollkommene
Gleichberechtigung  zugesichert  worden,  ein  Versprechen  das  zwar  Brandenburg  den
Katholiken  treulich  hielt,  nicht  aber  Pfalz-Neuburg  den  Evangelischen.

Jedenfalls  lag  in  diesen  Momenten  eine  der  wichtigsten  und  folgenschwersten  Entwickelungen
  des  Brandenburgisch-Preußischen  Staates,  die  erste  staatsrechtliche  Verwirklichung
  des  Toleranz-Gedankens  in  Deutschland,  ja  in  Europa,  auf
Grund  dessen  die  christlichen  Bekenntnisse  im  Staate  gleichberechtigt  nebeneinander  standen,
eine  Entwickelung,  die  auch  dann  großartig  bleibt,  wenn  man  den  Zwang  politischer
Notwendigkeiten  sowie  das  —  immerhin  durch  das  reformierte  Bekenntnis  des  kurfürstlichen
  Hauses  modifizierte  —  Fortbestehen  des  starren  Konfessionsprinzipes  im  Stammlande
  Brandenburg  selbst  in  Rechnung  stellt.  —

VII.  Einer  der  schwächsten  brandenburgischen  Fürsten  war  Georg  Wilhelm  (1619
—  1640),  unter  welchem  die  Leiden  des  Dreißigjährigen  Krieges  auch  Brandenburg-Preußen
  völlig  entkräfteten.  Rat=  und  haltlos  schwankte  der  Kurfürst  bald  hierbald
  dorthin.

Den  innerlich  und  äußerlich  verwüsteten  Staat  übernahm  1640  Friedrich  Wilhelm,
  der  Große  Kurfürst3,  und  gestaltete  ihn  durch  kluge  Politik,  glückliche  Kriege
und  eine  ebenso  weise  wie  energische  Staatskunst  im  Innern  zu  einem  der  bedeutendsten
Machtfaktoren  im  europäischen  Staatenleben.

1)  Im  Westfälischen  Frieden  von  1648  gewann  der  Kurfürst  seinem  Staate  die

säkularisierten  Bistümer  Halberstadt,

Minden,

Kammin  sowie  die  Anwartschaft

auf  das  Erzstift  Magdeburg,  das  dann  1680  mit  dem  Kurstaate  vereinigt  wurde.

1  An  der  unter  VI,  3  des  Textes  skizzierten
Entwickelung  sind  die  Disziplinen  des  Kirchenrechtes
  wie  der  Kirchengeschichte  unbegreiflicherweise
  fast  vorübergegangen,  haben  sie  jedenfalls
nicht  in  das  ihr  gebührende  helle  Licht  gestellt.
Das  Urkundenwerk,  teilweise  mit  trefflicher  Skizzierung
  der  großen  historischen  Ergebnisse,  für  diese
Dinge  ist:  Max  Lehmann,  Preußen  u.  die  kathol.
  Kirche  (7  Bde.,  Leipzig  1878  ff.).  Eine  gedrängte
  Skizze  der  großartigen  Entwickelung  versucht

  der  Vortrag  von  Zorn,  Die  Hobenzollern
und  die  Religionsfreiheit  (Berlin  1896);  s.  serner
  Zorn,  Lehrb.  des  Kirchenrechts,  S.  174  ff.;
v.  Treitschke,  Deutsche  Gesch.,  I,  S.  29  ff.

*  Ranke,  1,  S.  189  ff.;  Droysen,  II,  u,
S.  421  ff.

*  Droysen,  III,  1,  S.  153  ff.;  v.  Treitschke,
I.  S.  31  ff.  Wichtige  neue  Gesichtspunkte  bietet
das  eben  erschienene  Werk  von  Prutz:  Aus  des
Großen  Kurfürsten  letzten  Jahren  (Berlin  1897).