Die Hohenzollern und der Brandenburgisch-Preußische Staat. (8. 2.) 15
Teilungsvertrag von 1614 bestätigte, kraft dessen das Herzogtum Kleve und die
Grafschaften Mark und Ravensberg an Brandenburg, Jülich und Berg an
Pfalz-Neuburg fielen.
Damit hatte Brandenburg zuerst weit im Westen Deutschlands festen Fuß gefaßt;
diese brandenburgischen Besitzungen blieben nach wie vor im Reichsverband.
3) Unter Johann Sigismund erfolgte ferner, teilweise als Folge dieser Territorialerwerbungen,
eine höchst bedeutsame und der Entwickelung im übrigen Deutschland schnurstracks
entgegenstehende Gestaltung des Kirchenstaatsrechtes! im Brandenburgisch-Preußischen
Staate.
a) Am 25. Dez. 1613 trat Johann Sigismund zur reformierten Konfession
über. Nach den damals in Deutschland herrschenden kirchenstaatsrechtlichen
Grundsätzen mußte dieser Übertritt des Fürsten notwendig den lübertritt des Velkes zur
reformierten Konfession zur Folge haben, wenn der Fürst dies kraft seines jus reformandi
gebot. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kurfürst ein solches Gebot zu erlassen
willens war; jedenfalls war er infolge der immer stärker herangewachsenen Macht der
Stände bierzu nicht fähig, mußte vielmehr in den Religions-Reversalien v, 24. Febr.
1614 den Ständen ausdrücklich garantieren, daß der üÜbertritt auf die fürstliche Familie
beschränkt, das Land aber seinem lutherischen Glauben erhalten bleibe.
Dies war die erste Durchbrechung des starren jus reformandi der Fürsten in Deutschland
von dauernder Bedeutung.
b) Im ehemaligen Ordensland Preußen mußte infolge der Verträge mit Polen
den Katholiken eine vollkommene Gleichberechtigung in bürgerlicher und staatsbürgerlicher
Hinsicht eingeräumt werden; zahlreich waren allerdings die Katholiken
hier nicht.
e) Ebenso war in den Verträgen mit Pfalz-Neuburg über die Jülich-Klevische
Erbschaft von Seiten der beiden Kontrahenten den Andersgläubigen vollkommene
Gleichberechtigung zugesichert worden, ein Versprechen das zwar Brandenburg den
Katholiken treulich hielt, nicht aber Pfalz-Neuburg den Evangelischen.
Jedenfalls lag in diesen Momenten eine der wichtigsten und folgenschwersten Entwickelungen
des Brandenburgisch-Preußischen Staates, die erste staatsrechtliche Verwirklichung
des Toleranz-Gedankens in Deutschland, ja in Europa, auf
Grund dessen die christlichen Bekenntnisse im Staate gleichberechtigt nebeneinander standen,
eine Entwickelung, die auch dann großartig bleibt, wenn man den Zwang politischer
Notwendigkeiten sowie das — immerhin durch das reformierte Bekenntnis des kurfürstlichen
Hauses modifizierte — Fortbestehen des starren Konfessionsprinzipes im Stammlande
Brandenburg selbst in Rechnung stellt. —
VII. Einer der schwächsten brandenburgischen Fürsten war Georg Wilhelm (1619
— 1640), unter welchem die Leiden des Dreißigjährigen Krieges auch Brandenburg-Preußen
völlig entkräfteten. Rat= und haltlos schwankte der Kurfürst bald hierbald
dorthin.
Den innerlich und äußerlich verwüsteten Staat übernahm 1640 Friedrich Wilhelm,
der Große Kurfürst3, und gestaltete ihn durch kluge Politik, glückliche Kriege
und eine ebenso weise wie energische Staatskunst im Innern zu einem der bedeutendsten
Machtfaktoren im europäischen Staatenleben.
1) Im Westfälischen Frieden von 1648 gewann der Kurfürst seinem Staate die
säkularisierten Bistümer Halberstadt,
Minden,
Kammin sowie die Anwartschaft
auf das Erzstift Magdeburg, das dann 1680 mit dem Kurstaate vereinigt wurde.
1 An der unter VI, 3 des Textes skizzierten
Entwickelung sind die Disziplinen des Kirchenrechtes
wie der Kirchengeschichte unbegreiflicherweise
fast vorübergegangen, haben sie jedenfalls
nicht in das ihr gebührende helle Licht gestellt.
Das Urkundenwerk, teilweise mit trefflicher Skizzierung
der großen historischen Ergebnisse, für diese
Dinge ist: Max Lehmann, Preußen u. die kathol.
Kirche (7 Bde., Leipzig 1878 ff.). Eine gedrängte
Skizze der großartigen Entwickelung versucht
der Vortrag von Zorn, Die Hobenzollern
und die Religionsfreiheit (Berlin 1896); s. serner
Zorn, Lehrb. des Kirchenrechts, S. 174 ff.;
v. Treitschke, Deutsche Gesch., I, S. 29 ff.
* Ranke, 1, S. 189 ff.; Droysen, II, u,
S. 421 ff.
* Droysen, III, 1, S. 153 ff.; v. Treitschke,
I. S. 31 ff. Wichtige neue Gesichtspunkte bietet
das eben erschienene Werk von Prutz: Aus des
Großen Kurfürsten letzten Jahren (Berlin 1897).