Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

— 49 —. 
glaubwürdig bescheinigt, daß er das Grundstück seit dem usten Dezember 
1825., oder überhaupt 10 Jahre lang ununterbrochen besitze. 
6. 9. 
Bei einem kürzeren Besitstande (§. 8. No. 2.) muß der Uebergang auf 
den Besitzer durch einen zur Erwerbung des Eigenehums nach Vorschrift des 
Allgemeinen Landrechts an sich geeigneten, dem Inhalt und der Form nach 
rechtsgültigen Titel nachgewiesen, und 
entweder 
1) dargethan werden, daß der unmittelbare Vorbesitzer selbst schon einen 
Titel für sich hatte, der nach den damals geltenden Gesetzen an sich zur 
Erwerbung des Eigenthums geschickt ist (§#. 29. und 30. Tit. 4. der Hy- 
pothekenordnung), 
oder 
2) durch Dokumente, Zeugen oder Atteste öffentlicher Behörden glaubwürdig 
bescheinigt werden, 9 der jetzige und der Vorbesitzer, ihren Besitzstand 
usammengerechnet, das Grundstück seit dem Isten Dezember 1825., oder 
überhaupt 10 Jahre lang besitzen. 
Der Eintragung des Vorbesitzers in das Hypothekenbuch bedarf es nicht. 
. 10. 
Wer die Berichtigung des Besitztitels eines in der Mutterrolle auf den 
Namen eines Andern eingetragenen Grundstücks für sich verlangt, muß sein 
besseres Recht nachweisen. Der in der Mutterrolle eingetragene Steuerpflichrige 
wird darüber gehört, und bei entstehendem Widerspruche die Sache zur richter- 
lichen Entscheidung verwiesen. #n 
Da unter den vorstehenden Bedingungen für den in der Mutterrolle 
eingetragenen Steuerpflichtigen der Besitztitel berichtigt werden soll, so werden 
alle diejenigen, 
welche nicht in der Murkterrolle als Steuerpflichtige eingetragen stehen und 
dennoch vermeinen, daß ihnen 
als Eigenthümern 
oder 
aus einem Lehnsverhältnisse, einer Subsiicution, oder sonst einem, die 
freie Disposstions-Befugniß des Besigers einschränkenden Rechtsgrunde 
Ansprüche zustehen, b 
hierdurch aufgefordert, solche zeitig bei der Hypothekenbehoͤrde anzumelden. 
Es wird denselben hierzu eine Frist von drei Monaten von dem Tage 
der Gesetzeskraft dieser Verordnung bestimmt. 
Nach Ablauf derselben muß der Hypothekenrichter, den Worschriften der 
Aufsorde- 
rung Aller: 
welche Ei- 
entbums- 
nspruͤche 
machen und 
nicht in der 
Mutterrolle 
als Steuer- 
Pflichrige 
cingetrãgen 
sle he 
und 
welchen das 
u- 
echt 1 
stebt, die 
des Besihers 
. beschrán- 
en. 
9. 4. und §. gemaß, mit der Berichtigung des Besitztitels vorschreiten, und sich binnen 
eder, der die Anmeldung seiner Real-Ansprüche versckumt, hat es sich selbst en Manten. 
beizumessen, wenn bis zur Nachholung seiner Anmeldung der eingetragene Be- 
sitzer in allen mic dritten Personen über das Grundstück geschlossenen oder zu 
schließenden WVerhandlungen, nach Worschrift des Allgemeinen Landrechts Thl. I. 
Tit. 10. F. 7. u. f., für den wahren Eigemhümer desselben angesehen wird. 
(No. 1513.)) J2 é. 12
	        
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