Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr.  6.

Nr.  8.

124  II.  Buch.  Handelsgesellschaften  u.  stille  Gesellschaft.  §  241  (Nr.  5—8).

Schadensersatzanspruch  der  Gesellschaft  ist  nicht  ausgeschlossen.  Doch  muß  hier,  da
der  Schaden  sich  nicht  ohne  weiteres  ergibt,  die  klagende  Partei  ihn  beweisen.  Auch
insoweit  der  Anspruch  die  vorgedachten  Beträge  überschreitet,  ist  er  der  Ersatzanspruch
in  Fällen  des  Abs.  3.  Er  kann  danach  auch  insoweit  von  den  Gesellschaftsgläubigern
zufolge  des  Abs.  4  geltend  gemacht  werden.

6.  Verfolgung  durch  die  Gesellschaft.  Der  Anspruch  steht  zunächst  der  Gesellsgest
  d.  h.  der  Aktiengesellschaft  als  juristischer  Person,  nicht  etwa  einer  davon  zu
cheidenden  Gesellschaft  der  Aktionäre  (R.G.Z.  LXIII  S.  208)  zu.  Er  ist  grundsätzlich
ausgeschlossen,  wenn  die  ungehörige  Vornahme  auf  einem  gültigen  (vgl.  O.  L.G.  Dresden
in  O.LL.  G.  Rspr.  XII,  435,  R.G.  bei  Kaufmann  VII  S.  135)  Beschluß  der  Generalversammlung
  oder  eines  sonstigen  Gesellschaftsorgans  beruht,  dem  der  Vorstand  zu
Ehorchen  hat  (Begründung  1884  S.  150,  160;  a.  M.  Hagen  in  Gruchot  XII

361).  Dagegen  kann  sich  der  Vorstand  nicht  darauf  berufen,  daß  die  Generalversammlung,
  wenn  sie  befragt  wäre,  eingewilligt  hätte  (R.G.  bei  Holdheim
1902  S.  266).  Er  ist  ferner  grundsätzlich  ausgeschlossen,  wenn  dem  Vorstand
gehörige  Entlastung  erteilt  ist  (darüber  bei  §  260  Nr.  5).  *  die  Geltendmachung
es  Anspruchs  durch  die  Gesellschaftsgläubiger  ist  das  Gegenteil  besonders  angeordnet.
  Aber  auch  die  Gesellschaft  wird  sich  darauf  berufen  können,  daß  die
belangten  Vorstandsmitglieder  den  Generalversammlungsbeschluß  böslich  verursacht
oder  daß  sie  ihn  ausgeführt  haben,  bevor  er  durch  Eintragung  gültig  geworden
oder  obschon  er  offenbar  ungültig  war  und  seine  Beseitigung  in  Aussicht  stand  oder
sie  durch  die  Vorstandsmitglieder  selbst  hätte  bewirkt  werden  können  (vgl.  §  271
Abs.  4).  Entsprechendes  gilt  von  den  Weisungen  sonstiger  Gesellschaftsorgane  (Vgl.
Makower  Anm.  IIb,  Staub-  Pinner  Anm.  4,  5,  O.L.G.  Dresden  a.  a.  O.).
Die  Geltendmachung  des  Ersatzanspruchs  für  die  Gesellschaft  ist  in  S§  268  bis  270
näher  geregelt.

7.  Berfolgung  durch  die  Gesellschaftsgläubiger.  Der  Anspruch  kann  in  den
Sonderfällen  des  Abs.  3  (sonst  nicht)  auch  von  den  Gesellschaftsgläubigern  geltend
emacht  werden.  Zwischen  Gläubigern,  die  dies  schon  zur  Zeit  der  gesetzwidrigen
PVornahme  waren,  und  späteren  macht  das  Gesetz  keinen  Unterschted  (R.G.Z.  V
S.  24,  XIX  S.  111  ff.).  Der  Ersatzanspruch,  den  die  Gesellschaftsgläubiger  hiernach
erheben  können,  ist  derjenige,  welchen  die  Gesellschaft  in  den  Fällen  des  Abs.  3  an
sich  hat.  Desbalb  kann  es  nicht  darauf  ankommen,  ob  der  Gläubiger,  als  er  solcher
wurde,  Kenntnis  von  dem  Verstoß  hatte  (a.  M.  R.  G.  Z.  XIX  S.  118,  XXII  S.  137,
Brand  Nr.  4b).  Auf  Grund  des  5  241  kann  ein  Geselsshaftsgläubiger  Vorstandsmitglieder
  weder  in  anderen  Fällen  als  in  denjenigen  des  Abs.  3,  noch  auf  einen
anderen  Ersatz  als  den  der  Gesellschaft  nach  dem  Abs.  3  geschuldeten  belangen  (viel
weitergehend  das  Recht  vor  dem  G.  von  1884;  vgl.  R.  O.  H.  G.  XIX  S.  181,  R.G.  Z.  V.
S.  24,  VII  S.  107,  X  S.  79f.,  XIX  S.  113•.,  XXII  S.  137).

Den  Gesellschaftsgläubigern  steht  der  Ersatzanspruch  des  §  241  nur  zu,  wenn
sie  Befriedigung  von  der  Gesellschaft  nicht  erlangen  können.  Hierfür  genügt  der
beliebig  zu  führende  Beweis  augenblicklicher  Zahlungsunfähigkeit  (O.L.  H.  Hamburg
in  Seuffert  XII  S.  320).

An  sich  könnten,  da  ein  Anspruch  der  Gesellschaft  grundsätzlich  nicht  besteht,
wenn  die  ungesetzliche  Vornahme  auf  einer  Anordnung  der  Generalversammlung
oder  eines  sonstigen  dem  Vorstand  übergeordneten  Gesellschaftsorgans  beruht  (O.L.G.
Hamburg  in  O.  L.G.  Rspr.  VI,  190),  in  solchen  Fällen  regelmäßig  auch  die  Gesellchaftsgläubiger
  den  Anspruch  nicht  erheben.  Das  Gesetz  verfügt  abweichend  und
chützt  damit  die  Gläubiger  auch  gegen  ungesetzliche  Anordnungen  der  Organe,  die
dem  Vorstand  Anweisungen  zu  erteilen  haben.  unter

8.  Gesellschaft  und  Gesellschaftsgläubiger  als  Gesamtgläubiger.  Unter  den
gedachten  Voraussetzungen  ist  sowohl  die  Gesellschaft  elt.  auch  jeder  Gesellschaftsgläubiger
  berechtigt,  in  Höhe  der  nicht  befriedigten  Forderung  des  Gesellschaftsgläubigers
  von  dem  schuldigen  Vorstandsmitglied  die  Leistung  zu  fordern,  während
die  Vorstandsmitglieder  nur  einmal  zu  leisten  haben.  Es  liegt  danach  ein  Gesamtgläubigerverhältnis
  im  Sinne  von  B.  G.  B.  8  428ff.  vor  (R.G.3.  LXXIV  Nr.  118).  Die
Vorstandsmitglieder  können  deshalb  der  Gesellschaft  oder  dem  betreffenden  Gesellschaftsgläubiger
  leisten;  Erhebung  der  Klage  durch  einen  der  Gesamtgläubiger  ist
hierbei  ohne  Belang  (B.G.B.  5  428).  Befriedigung  eines  der  Gesamtgläubiger
durch  Erfüllung,  Leistung  an  Erfüllungsstatt,  Hinterlegung,  Aufrechnung  (dazu