Nr. 6.
Nr. 8.
124 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 241 (Nr. 5—8).
Schadensersatzanspruch der Gesellschaft ist nicht ausgeschlossen. Doch muß hier, da
der Schaden sich nicht ohne weiteres ergibt, die klagende Partei ihn beweisen. Auch
insoweit der Anspruch die vorgedachten Beträge überschreitet, ist er der Ersatzanspruch
in Fällen des Abs. 3. Er kann danach auch insoweit von den Gesellschaftsgläubigern
zufolge des Abs. 4 geltend gemacht werden.
6. Verfolgung durch die Gesellschaft. Der Anspruch steht zunächst der Gesellsgest
d. h. der Aktiengesellschaft als juristischer Person, nicht etwa einer davon zu
cheidenden Gesellschaft der Aktionäre (R.G.Z. LXIII S. 208) zu. Er ist grundsätzlich
ausgeschlossen, wenn die ungehörige Vornahme auf einem gültigen (vgl. O. L.G. Dresden
in O.LL. G. Rspr. XII, 435, R.G. bei Kaufmann VII S. 135) Beschluß der Generalversammlung
oder eines sonstigen Gesellschaftsorgans beruht, dem der Vorstand zu
Ehorchen hat (Begründung 1884 S. 150, 160; a. M. Hagen in Gruchot XII
361). Dagegen kann sich der Vorstand nicht darauf berufen, daß die Generalversammlung,
wenn sie befragt wäre, eingewilligt hätte (R.G. bei Holdheim
1902 S. 266). Er ist ferner grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dem Vorstand
gehörige Entlastung erteilt ist (darüber bei § 260 Nr. 5). * die Geltendmachung
es Anspruchs durch die Gesellschaftsgläubiger ist das Gegenteil besonders angeordnet.
Aber auch die Gesellschaft wird sich darauf berufen können, daß die
belangten Vorstandsmitglieder den Generalversammlungsbeschluß böslich verursacht
oder daß sie ihn ausgeführt haben, bevor er durch Eintragung gültig geworden
oder obschon er offenbar ungültig war und seine Beseitigung in Aussicht stand oder
sie durch die Vorstandsmitglieder selbst hätte bewirkt werden können (vgl. § 271
Abs. 4). Entsprechendes gilt von den Weisungen sonstiger Gesellschaftsorgane (Vgl.
Makower Anm. IIb, Staub- Pinner Anm. 4, 5, O.L.G. Dresden a. a. O.).
Die Geltendmachung des Ersatzanspruchs für die Gesellschaft ist in S§ 268 bis 270
näher geregelt.
7. Berfolgung durch die Gesellschaftsgläubiger. Der Anspruch kann in den
Sonderfällen des Abs. 3 (sonst nicht) auch von den Gesellschaftsgläubigern geltend
emacht werden. Zwischen Gläubigern, die dies schon zur Zeit der gesetzwidrigen
PVornahme waren, und späteren macht das Gesetz keinen Unterschted (R.G.Z. V
S. 24, XIX S. 111 ff.). Der Ersatzanspruch, den die Gesellschaftsgläubiger hiernach
erheben können, ist derjenige, welchen die Gesellschaft in den Fällen des Abs. 3 an
sich hat. Desbalb kann es nicht darauf ankommen, ob der Gläubiger, als er solcher
wurde, Kenntnis von dem Verstoß hatte (a. M. R. G. Z. XIX S. 118, XXII S. 137,
Brand Nr. 4b). Auf Grund des 5 241 kann ein Geselsshaftsgläubiger Vorstandsmitglieder
weder in anderen Fällen als in denjenigen des Abs. 3, noch auf einen
anderen Ersatz als den der Gesellschaft nach dem Abs. 3 geschuldeten belangen (viel
weitergehend das Recht vor dem G. von 1884; vgl. R. O. H. G. XIX S. 181, R.G. Z. V.
S. 24, VII S. 107, X S. 79f., XIX S. 113•., XXII S. 137).
Den Gesellschaftsgläubigern steht der Ersatzanspruch des § 241 nur zu, wenn
sie Befriedigung von der Gesellschaft nicht erlangen können. Hierfür genügt der
beliebig zu führende Beweis augenblicklicher Zahlungsunfähigkeit (O.L. H. Hamburg
in Seuffert XII S. 320).
An sich könnten, da ein Anspruch der Gesellschaft grundsätzlich nicht besteht,
wenn die ungesetzliche Vornahme auf einer Anordnung der Generalversammlung
oder eines sonstigen dem Vorstand übergeordneten Gesellschaftsorgans beruht (O.L.G.
Hamburg in O. L.G. Rspr. VI, 190), in solchen Fällen regelmäßig auch die Gesellchaftsgläubiger
den Anspruch nicht erheben. Das Gesetz verfügt abweichend und
chützt damit die Gläubiger auch gegen ungesetzliche Anordnungen der Organe, die
dem Vorstand Anweisungen zu erteilen haben. unter
8. Gesellschaft und Gesellschaftsgläubiger als Gesamtgläubiger. Unter den
gedachten Voraussetzungen ist sowohl die Gesellschaft elt. auch jeder Gesellschaftsgläubiger
berechtigt, in Höhe der nicht befriedigten Forderung des Gesellschaftsgläubigers
von dem schuldigen Vorstandsmitglied die Leistung zu fordern, während
die Vorstandsmitglieder nur einmal zu leisten haben. Es liegt danach ein Gesamtgläubigerverhältnis
im Sinne von B. G. B. 8 428ff. vor (R.G.3. LXXIV Nr. 118). Die
Vorstandsmitglieder können deshalb der Gesellschaft oder dem betreffenden Gesellschaftsgläubiger
leisten; Erhebung der Klage durch einen der Gesamtgläubiger ist
hierbei ohne Belang (B.G.B. 5 428). Befriedigung eines der Gesamtgläubiger
durch Erfüllung, Leistung an Erfüllungsstatt, Hinterlegung, Aufrechnung (dazu