— 106 —
Es duͤrfen auf ein Gut nur so viel Pfandbriefe B. bewilligt werden, daß
dieselben mit Einschluß zweijaͤhriger Zinsen der bereits eingetragenen landschaft-
lichen Pfandbriefe innerhalb : des von dem Kreditinstitute angenommenen Guts-
Werthes zu stehen kommen.
In einzelnen Zällen kann jedoch das Iustitr# bei dem Vorhandenseyn
besonderer Umstände die zweijährigen landschaftlichen Pfandbriefszinsen bei der
Berechnung der Sicherheit für die Pfandbriefe B. unberücksichtigt lassen.
Zu allen über vorstehende Gegenstände zu fassenden Beschlüssen find die
schriftlichen Vota von wenigstens vier Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzen-
den und des Symdilkus erforderlich.
Sinschilzan 6 20. Das Kreditinstitut hat keine Verpflichtung überhaupt oder bis
ktAshsan zu einem gewissen Betrage Pfandbriese B. auf ein Gut zu bewilligen, oder sich
Paer. 3., zu mit dem Antragenden in Kontestationen hierüber einzulassen, vielmehr bleiben
die Weigerungsgründe lediglich der pflichtmäßigen Beurtheilung des Instituts
überlassen.
6é. 21. Ist der Antragende mit der von dem Kreditinstieute ihm bewilligten
!4 mor Summe einverstanden, so hat er über den Betrag derselben nebst Fünf Prozent
Zinsen (6. 28.) und Kosten eine Schuldverschreibung an das Kreditinstitut, un-
ter Verpfändung des betreffenden Gutes, nach dem ihm mitzutheilenden For-
mular, auszustellen und einzureichen.
Diese Urkunde muß entweder von einem Mitgliede des Insticuts, oder
gerichtlich, oder von einem Notar ausgenom en werden.
Es werden hierauf die Pfandbriefe ausgefertigt und mit der erwähmen
Schuldverschreibung durch einen Kommissarius des Instituts der kompetemen
Hyppothekenbehörde in einem anzusetzenden Termine zur Eimrag gung in das Hy-
pothekenbuch vorgelegt.
Diese Eintragung erfolgt rabr. III. in der Hauptkolonne dahi
„Rthlr. in Worten Rthlr. Courant Pfandbriefe B. und
„zwar
„No. . ... uͤber 1000 Rthlr. ausgefertigt
"* 500 Rthlr. 2c.] Berlin, den
„wesche auf Grund des von dem Besitzer N. J. deim Kreditinsticute
5 für Schlesien, unter Verpfändung des Gutes für Kapikal, Günf Pro-
„zent Zinsen und die Kosten der Eintragung und Wiedereinziehung
„am . . . .. ..... ausgestellten Schuldinstruments in dem Kommisstons-
„Termine am ten eingetragen worden.“
Die erfolgte Eintragung wird nicht nur auf den Pfandbriefen, sondern auch auf
der Schuld= und Verpfändungsurkunde vermerkt, und die Hyppothekenbehörde
ban-