Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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selben stehen bleibenden Hypothekengldubiger bedarf es hierzu nur in dem Falle, 
wenn der Betrag des einzutragenden Pfandbriefskapitals oder der Zinsen dessel- 
ben, den gelöschten Kapitals= oder Zinsenbetrag übersteigk. 
Anuf das künstige Agio der Pfandbriefe wird hierbei keine Rücksscht ge- 
nommen. Die für die bezahlte Post ausgesertigten Pfandbriese sind ein Ei- 
genthum des Kreditinstituts. Wünschen der Schuldner und der Gläubiger die 
Ausreichung der Pfandbriese in natura, so müssen sie dies dem Kreditinstitute 
vier Wochen vor dem Termine gemeinschaftlich anzeigen. 
Der Gläubiger empfängt alsdann statt baarer Zahlung die ausgefertigken 
Pfandbriefe nebst Koupons. 
Besteht das abzulösende Kapital in einer anderen Münzsorke als Preuß. 
Courant, so ist es die Sache des Schuldners sich wegen des Agio mit dem 
Gldubiger auszugleichen. « 
Verpflichtung 6. 23. Kein Gläubiger kann sich entbrechen, die Cession eines gekündig- 
Afs ##e esele= ten Hypothekenkapitals, welches auf diese Weise abgelöset werden soll, in der vor- 
krtkelenelsu gedachten Art (#. 22.) auszustellen, und mit dem cedirten Hypothekendokumente 
wenigstens vier Wochen vor dem Termine, der Hypothekenbehörde einzureichen. 
Verweigert er dies, oder hat er die gegen die Uebertragungsfähigkeit der cedir- 
ten Post erregten Bedenken bis zu dem, ihm vorher bekannt gemachten Termine 
(&. 22.) nicht erledigt, so zahlt das Kreditinstitut das Kapital auf Gefahr und 
für Rechmmg des Gldubigers zum Depotorium des Gerichts, welchem die 
Führung des Hypothekenbuchs zusteht. 
Ist dies geschehen, und hat der Schuldner die erfolgte Berichtigung oder 
Deposstion der bis zu diesem Tage rückständigen Zinsen nachgewiesen, so wird 
die Post selbst auf den Grund des, über die Deposition des Kapikals, und auf 
die nachgewiesene Berichisgung oder Deposition der Zinsen, vom Gerichte zu 
ertheilenden Aktestes, im Hypothekenbuche gelöscht und in Pfandbriefe umge- 
schrieben. 
Daj dies geschehen, wird auf dem Dokumeme vermerkt, wenn solches 
aber nicht beigebracht ist, durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk 
das verpfändete Gut liegt, vom Gericht öffentlich bekannt gemacht, mit dem Be- 
merken, daß das Hypothekenrecht auf das Gut erloschen sey und dem rechtmä- 
ßigen Inhaber des Dokumems nur noch das Pfandrecht auf die deponirte DVa- 
luta zustehe. 
phtteguns 6. 24. Sind die Pfandbriefe nicht zur Tilgung bereits eingetragener 
kerchfen den Schulden gesucht, sondern als eine neue Schuld aufgenommen, so empfängt der 
Schuldoer. Schuldner dieselben jederzeit in natura und es bleibt ihm überlassen ihren Um- 
satz zu bewirken. 
Krsnt 64. 25. Sind in cinem Falle zur Beschaffung der von dem r 
stitute 
 
	        
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