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zember jeden Jahres entrichtet werden. Erfolgt die Zahlung nicht spaͤtestens an
den genannten Tagen, so ist der Schuldner von dem, Ruͤckstande 4pCt. Ver-
zugszinsen zu entrichten verbunden.
Beltrelbung d. 30. Zur Beitreibung dieses Ruͤckstandes nebst Verzugszinsen steht es
Pocadsnnn dem Kreditinstitute frei, sich entweder an das kompetente Gericht zu wenden,
uen durch di- welches auf die desfallsige Requisstion, ohne vorheriges prozessualisches Verfah=
* Seaue- ren, die Exekution in die in Vorschlag gebrachten Vermoͤgensobjekte des Schuld-
ners zu vollstrecken verpflichtet ist, oder sofort die Sequestration des verpfaͤnde-
ten Gutes zu veranlassen. Im letzteren Falle bleibt es seiner Wahl uͤberlassen,
die Sequestration selbst einzuleiten, oder die betreffende landschaftliche Behoͤrde
dieserhalb unmittelbar zu requiriren.
Neruupeneit é. 31. Dem Kreditinstitute wird vorzugsweise die Befugniß beigelegt,
des Krckltin, die mit Pfandbriesen B. beschwerten Güter zu sequestriren, sobald zu dieser
AAiuts bur Et- Maaßregel irgend ein gesetzlicher Grund eintritt. Wenn also von einem solchen
2) bel eigenen Gutc die Zinsen der darauf hafstenden landschaftlichen Pfandbriefe rückständig
rde lendn bleiben, und die Landschaft deShalb die Segquestration veranlassen will, so muß
r sie zundchst das Kreditinstitut davon in Kenntniß setzen.
Letzteres ist berechtigt, die Ausführung dieser Maaßregel der Landschaft
zu überlassen, oder die Sequestration — jedoch nur gegen sofortige Berichtigung
der rückständigen landschaftlichen Zinsen — selbst zu übernehmen.
buuitei Mentt. é 32. Die Gerichtsbehörden, welche in dem, im 5. 25. Kap. V. Sect. I.
Gerschte an des Schlesischen Landschaftsreglements vom 9ten und 15ten Juli 1770. bezeich-
d. Landschaft neten Falle, die Landschaft um Einleitung der Sequestration eines mit landschaft-
lichen Pfandbriefen B. beschwerten Gutes requiriren, sind verpflichtet, von dieser
Requisition gleichzeitig das Kreditinstitut in Kenntniß zu setzen. Dem letzteren
steht es alsdann frei, die Sequestration der Landschaft zu überlassen, oder sie so-
sort selbst zu übernehmen. Im letzteren Falle ist das requirirende Gericht un-
verzüglich hiervon zu benachrichtigen.
# uBna é4 33. Wenn aber auch die Segquestration der landschaftlichen Behörde
udie land= übcrlassen, und von derselben bereits eingeleitet worden, so soll dem Kredit-
schestliche Se= Institute dehnoch zu jeder Zeit freistehen, die Sequestration selbst zu übernehmen.
drdingggen Es ist aber alsdann die ruͤckstaͤndigen Zinsen, Kosten und etwanigen Vorschuͤsse
übung. der Landschaft sofork zu berichtigen, auch die von derselben während ihrer Ver-
waltung, wegen des Guts abgeschlossenen Verträge zu erfüllen verbunden.
Vichtung . 34. Desgleichen liegt dem Kreditinstitute, wenn es die Sequestration
ceichewlbrend selbst übernimmt, die Pfücht ob, die laufenden landschaftlichen Ginsen prompt zu
iner e Szit= entrichten, und ist daher die Landschaft nicht besugt, sich in die von demselben
Frasgesst,ç gelroffenen Maaßregeln einzumischen.
beJablen. „ 35.