Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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. 35. Ueberläßt das Kreditinstitut die Seguestration der landschaftlichen Rechte des 
Behörde, so muß es dennoch von der letzteren zu den desfallsigen Verhandlun- edirinsttuts= 
gen und überall, wo es nach §. 131. und folgende, Titel 24. Theil J. der Ailge= Kbt- 
meinen Gerichtsordnung erforderlich ist, zugezogen werden. Es steht ihm frei“ 
den landschaftlichen Sequestor durch einen besonderen Kommissarius kontrolliren 
zu lassen, und die Verpachtung des Guts zu verlangen, wenn diese noch nicht 
erfolgt seyn sollte. 
. 36. Uebernimmt dagegen das Kreditinstitut die Sequestration selbst, Rechte und 
so sollen ihm hinsichtlich der zu treffenden Wirthschaftseinrichtungen, der Erhal- Pächten dies 
tung oder Wiederherstellung des Inventarii, der Verpachtung des Guts oder bei kerinen tt. 
Ernennung eines Segquesters, der Rechnungslegung und Verwendung der Re- bbioncn, 
venüen zur Berichtigung der laufenden und rückständigen Zinsen der landschaft- 
lichen Pfandbriefe und der Pfandbriefe B., so wie zur Erhaltung des ertrags- 
sähigen Zustandes des Guts, Auszahlung der etwanigen Ueberschüsse, desgleichen 
wegen der etwa gemachten Borschüsse u. s. w. alle diejenigen Rechte zustehen, 
welche der Schlesischen Landschaft in den betreffenden Reglements in dieser Be- 
ziehung beigelegt sind, es ist aber auch allen, der letzteren nach eben diesen Re- 
glements obliegenden Verpflichtungen unterworfen. Wegen etwaniger Vor- 
schüsse kann das Institut jedoch niemals ein Vorzugsrecht vor den landschaftli- 
chen Pfandbriefs-Corderungen in Anspruch nehmen. 
S. 37. Durch die auf den Antrag eines anderen Gläubigers, oder im Sbelauer 
Wege des Konkurs= oder Liquidationöprozesses eingeleitete Subhastation des deelben der 
Guts, wird bis zum Zuschlag und zur Uebergabe des Guts an den neuen Er- Subpastation 
werber, in der von dem Keeditinstitute übernommenen Seguestration nichts 
verändert. 
. 38. Hat die Seguestration der Landschaft oder des Kreditinstituts Beluzuies 
bis zum Schlusse des ndchsten Wirthschaftsjahres nach Ablauf desjenigen, in Hrditsaut 4ursb 
welchem sie eingeleitet ist, nicht die Mittel gewährt, die rückständigen und lau- bon anzutra- 
senden Zinsen der Landschaft und des Kreditinstitus nebst Kosten und Verwal= “ 
tungsvorschüssen zu tilgen, so ist letteres selbst bei dem kompetenten Gericht auf 
Subhastation des Gzures anzutragen berechtigt. Es bedarf hierzu keines prozes- 
sualischen Verfahrens, bielmehr sind die Gerichre den dieserhalb von dem Kredit- 
Institute an sie ergehenden Aufforderungen ohne Weiteres nachzukommen 
verpflichtet. 
. 39. Die Aufnahme der, Behufs der Subhastation eines mit Pfand= Jo1ehun- 
briesen B. beschwerten Guts, erforderlichen Tare erfolgt zwar jederzeit von der P üenn 6n 
Landschaft, jedoch nur mit Zuziehung eines von dem Kreditinstitute zu ernennen-Tare. 
den Kommissarius. 
(No. 1010.) S 2 é. 40.
	        
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