Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

— 115 — 
zu legen. In beiden Faͤllen darf der Pfandbrief nur dem Einreichenden persoͤn- 
lich oder einem in beglaubigter Form statt seiner Legiti irten, von dem Institute 
zuruͤckgegeben werden. 
6. 50. Die, über das Aufgebot, die Amortisation, und Erneuerung ver- mustetet, 
lorner, vernichteter, schadhaft gewordener oder solcher gekündigten landschaftlichen und Erneue- 
Pfandbriese, deren Inhaber nicht auszumitteln sind, in den . 120. bis 140. wangererner 
Btel 51. Theil I. der Allgemeinen Gerichtsordnung, und in der Allerhöchsten berspfandirie= 
Kabinetsorder vom 7ten September 1830. (Gesetz Sammlung 1830. Seite 128.) 
entheltenen Vorschriften sinden auch auf die Pfandbriefe B., jedoch mit folgen- 
den Abweichungen Anwendung: 
1) Die darin den Haupddirektionen der Landschaften übertragenen Geschäfte 
übernimmt bei den Pfandbriefen B. das Kreditinstitut. 
2) Die öffentliche Bekanntmachung (5. 125. am angefährten Orte) ge- 
schieh: durch die Intelligenzblätter zu Berlin und Breslau. 
3) Auf Ediktalcitation kann erst, nachdem seit der Bekanntmachung der 
achte Zinstermin vorüber gegangen ist, angetragen werden. 
4) Dieser Antrag muß an das Oberlandesgericht zu Breslau gerichtet 
und zu dem Ende von dem Extrahenten 
a. eine Bescheinigung des Kreditinstituts, daß bis dahin sich Niemand 
mit dem verlornen Pfandbriefe gemeldct habe, 
h. ein Exemplar der Intelligenzblätter, welche die öffentliche Bekannt- 
machung enthalten, 
eingereicht werden, worauf das Gericht die Ediktalcitation verfügt und 
darin den etwanigen Inhaber des verlorenen Pfandbriefes B. auffor- 
dert, sich spctestens bis zum zehnten Zinstermine zu melden, oder die 
Amortisation des Pfandbriefes zu gewärtigen. 
5) Die Ediktalcitation geschieht 
3. durch ein bei dem Oberlandesgerichte, und in der Kasse des Kredit- 
Institute zu Breslau auszuhängendes Proklama, 
b. durch dreimalige Einrückung in die Intelligenzbldtter, zu Berli, 
zu Breslau und in derjenigen Provinz, in welcher der Pfandbrief 
verloren gegangen seyn soll. 
6) Vor Abfassung des Amortisationserkennenisses muß stets, 
a. derjenige Termin eingetreten seyn, in welchem der Pfandbrief selbst, 
zur Empfangnahme neuer Zinskoupons hätce vorgezeigt werden 
müssen C#. 9.), 
b. eine anderweite Bescheinigung des Kreditinstituts beigebracht wer- 
den, daß auch im zehnten Finstermine der Pfandbrief nicht prä- 
sentirt worden. 
7) We-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.