Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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senen Pfandbriefszinsen und das # pCt. zu den Verwaltungskosten fallen zur 
Kasse des Kreditinstituts, für die übrigen 4 pCt. zum Tilgungsfonds. 
Eventuelle 8. 71. Sollten die Zinsen des dem Institute verliehenen Vorschußkapi- 
Berenh tals (6. 4.) mit Hinzurechnung der übrigen Einnahmen des Instituts, zur Dek- 
furitel roder kung der Ausgaben (§. 69.) nicht ausreichen, so ist der dazu erforderliche Zu- 
schag#. schuß von dem Vorschußkapitale selbst zu entnehmen. Gewähren aber die Ein- 
nahmen nach Bestreitung sämmtlicher Ausgaben einen Ueberschuß, so ist solcher 
zum Ankauf von Pfandbriefen B. zu benutzen, und dient zur Vermehrung des 
Fonds, über welchen Wir Uns, jedoch nur nach Maaßgabe der Vorschläge des 
Instituts, die künftige weitere Verfügung vorbehalten. 
Koßen. é, 72. Die von dem Iustitute zu beziehenden Kosten bestehen: 
1) in den von den Pfandbriefoschuldnern mit ## p Ct. von dem Kapitals- 
Betrage der ausgefertigten Pfandbriefe zu entrichtenden Ausfertigungs- 
Gebühren, 
2) in den mit der etwa nothwendig werdenden Einleitung und Führung 
von Sequestrationen, oder Bestellung eines Wirthschaftsaufsehers, ver- 
knüpften Kosten und Auslagen. 
Für letztere sollen vorläufig die in dem Schlesischen Landschaftsreglemem 
vom hten und 15ten Juli 1770. und den späteren genehmigten Beschlüssen an- 
genommenen Satze als höchste Norm dienen, dem Kreditinstitute wird jedoch 
zur Pflicht gemacht, auch bei diesen Kosten die möglichste Ersparniß eintreten zu 
lassen. 
Fär alle sonstigen Geschäfte des Kreditinstituts, seiner Beamten und 
Kommissarien, für die Revision und Kontrolirung der landschaftlichen Taxen und 
Segquestrationen, die Revision der Wirthschaftsführung und des Inventarii, des- 
gleichen für die von dem Institute zu erlassenden Schreiben und Verfügungen 
Vurfen dem Pfandbriefsschuldner keine Kosten und Auslagen berechnet werden. 
Leken 6é. 73. Dagegen bewilligen Wir dem Institute hiermit für alle seine 
Sie r#s ? Verhandlungen, Verfügungen und Regquisitionen die Stempel= und Portofreiheit, 
12 reditin= desgleichen die Kosten= und Stempelfreiheit in seinen Angelegenheiten. 
VII. Abschnitt. 
Verwaltung der Depositalgelder. 
Ablieferun 6G 74. Um eines Theils die disponiblen Fonds des Kreditinstituts zu 
derbearen und vermehren, anderentheils zur vortheilhasteren Benutzung der in den General- 
benbehhnde Deposstorien Unserer Gerichts= und Pupillarbehörden vorräthigen und zu den- 
kuschler- selben ferner eingehenden Gelder Gelegenheit zu gewähren, insbesondere um die- 
#iuel selben für den Verkehr in der Provinz, welcher sie angehören, zugänglicher zu 
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