Full text : Vier Herren von Bismarck im Kirchenbann.

—  23  —

Strafen  belegt,  und  von  der  Gemeinschaft  der  Christgläubigen  von  Rechtswegen
  für  ausgeschlossen,  an  allen  Sonn=  und  Festtagen  von  Euren  Kanzeln
herab  öffentlich  verkündet  und  Eure  Parochialgenossen  beiderlei  Geschlechts
  ermahnet,  sich  jeden  Verkehrs  mit  ihnen  selbst  und  eines  jeden
von  ihnen,  als  vom  Rechte  nicht  gestattet,  gänzlich  zu  enthalten,  und
daß  Ihr  öffentlich  verkündet,  daß  das  Interdict  auf  das  Strengste  bei  der
Anwesenheit  ihrer  selbst  und  eines  jeden  von  ihnen  und  nach  der  Entsernung
  ihrer  selbst  und  eines  jeden  von  ihnen  14  Tage  hindurch  zu  halten
ei  und  gehalten  werden  müsse,  und  daß  ihr  in  ähnlicher  Weise  die  Nicolaus
und  Henning,  Gebrüder,  genannt  von  Bismarke,  für  infam,  der  Ehre  beraubt
  und  von  allen  Zusammenkünften  Adeliger  für  ausgeschlossen  und  als
zur  Entrichtung  eines  Strafgeldes  von  50  Mark  reinen  Goldes,  zur  einen
Hälste  an  den  kaiserlichen  Staatsschatz  und  zur  andern  Hälfte  an  den
Beeinträchtigten  abzuführen,  von  Rechtswegen  für  schuldig,  an  allen  Sonnund
  Festtagen  von  Euren  Kanzeln  herab  öffentlich  vor  dem  Volke  verkündet,
und  daß  Ihr  nicht  früher  damit  aufhöret,  als  bis  Ihr  hierüber  andere
Aufträge  erhalten  haben  werdet.  Zum  Zeichen  der  schuldigen  Ausführung
dieses  Befehles  versehet  diesen  gegenwärtigen  besiegelten  Brief  mit  Euren
Siegeln  und  werdet  nicht  zu  Verräthern  an  der  Votschaft  und  lasset  sie
nicht  verrathen  bei  vorgenannten  Strafen.

Zur  Beglaubigung  alles  dessen  und  jedes  Einzelnen  und  zum  Zeugnisse
dafür  haben  wir  befohlen,  daß  das  gegenwärtige  Schreiben  oder  gegenwärtige
  öffentliche  Instrument  durch  den  unterschriebenen  öffentlichen  Noarius
  Conrad  unterzeichnet  und  veröffentlicht  werde,  und  haben  es  durch
das  Anhängen  unsers  Siegels  besestigen  lassen  im  Jahre  des  Herren  1408,
in  der  1.  Indiction,  am  13.  Tage  des  Monato  September,  in  der  dritten
Stunde  oder  ungefähr  zu  dieser  Zeit,  im  zweiten  Jahre  des  Pomificats
des  heiligsten  in  Christus  Vaters  und  unsers  Herrn,  des  Herrn  Gregorius,
durch  göttliche  Gnade  Papstes,  des  12  ten,  in  Gegenwart  der  achtbaren
Männer  Bertold  Paws,  Kanonikus  der  St.  Sebastianskirche  in  Magd  burg,
und  des  Nicolaus  Wilkens  und  des  Hermann  Krotendorff,  Kleriker  der
Halberstädtischen  und  Mainzer  Diöcesen,  welche  als  Zeugen  zu  den  vorerwähnten
  Vorgängen  berufen  und  speciell  eingeleden  worden  sind.

Und  ich,  Conrad  Kopper,  Kleriker  der  Paderborner  Diocese,  durch
Keiserliche  Autorität  öffentlicher  Notarius,  habe,  well  ich  den  vorerwähmen
Vorgängen,  allen  und  jeden  einzelnen,  während  Alles  so,  wie  vorgemeldet.
durch  den  vorerwähnten  ehrbaren  Herrn  Heinrich,  Thesaurarius  und  Confervator,
  und  in  seiner  Gegenwart  geschehen,  zugleich  mit  den  vorgenannten