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Strafen belegt, und von der Gemeinschaft der Christgläubigen von Rechtswegen
für ausgeschlossen, an allen Sonn= und Festtagen von Euren Kanzeln
herab öffentlich verkündet und Eure Parochialgenossen beiderlei Geschlechts
ermahnet, sich jeden Verkehrs mit ihnen selbst und eines jeden
von ihnen, als vom Rechte nicht gestattet, gänzlich zu enthalten, und
daß Ihr öffentlich verkündet, daß das Interdict auf das Strengste bei der
Anwesenheit ihrer selbst und eines jeden von ihnen und nach der Entsernung
ihrer selbst und eines jeden von ihnen 14 Tage hindurch zu halten
ei und gehalten werden müsse, und daß ihr in ähnlicher Weise die Nicolaus
und Henning, Gebrüder, genannt von Bismarke, für infam, der Ehre beraubt
und von allen Zusammenkünften Adeliger für ausgeschlossen und als
zur Entrichtung eines Strafgeldes von 50 Mark reinen Goldes, zur einen
Hälste an den kaiserlichen Staatsschatz und zur andern Hälfte an den
Beeinträchtigten abzuführen, von Rechtswegen für schuldig, an allen Sonnund
Festtagen von Euren Kanzeln herab öffentlich vor dem Volke verkündet,
und daß Ihr nicht früher damit aufhöret, als bis Ihr hierüber andere
Aufträge erhalten haben werdet. Zum Zeichen der schuldigen Ausführung
dieses Befehles versehet diesen gegenwärtigen besiegelten Brief mit Euren
Siegeln und werdet nicht zu Verräthern an der Votschaft und lasset sie
nicht verrathen bei vorgenannten Strafen.
Zur Beglaubigung alles dessen und jedes Einzelnen und zum Zeugnisse
dafür haben wir befohlen, daß das gegenwärtige Schreiben oder gegenwärtige
öffentliche Instrument durch den unterschriebenen öffentlichen Noarius
Conrad unterzeichnet und veröffentlicht werde, und haben es durch
das Anhängen unsers Siegels besestigen lassen im Jahre des Herren 1408,
in der 1. Indiction, am 13. Tage des Monato September, in der dritten
Stunde oder ungefähr zu dieser Zeit, im zweiten Jahre des Pomificats
des heiligsten in Christus Vaters und unsers Herrn, des Herrn Gregorius,
durch göttliche Gnade Papstes, des 12 ten, in Gegenwart der achtbaren
Männer Bertold Paws, Kanonikus der St. Sebastianskirche in Magd burg,
und des Nicolaus Wilkens und des Hermann Krotendorff, Kleriker der
Halberstädtischen und Mainzer Diöcesen, welche als Zeugen zu den vorerwähnten
Vorgängen berufen und speciell eingeleden worden sind.
Und ich, Conrad Kopper, Kleriker der Paderborner Diocese, durch
Keiserliche Autorität öffentlicher Notarius, habe, well ich den vorerwähmen
Vorgängen, allen und jeden einzelnen, während Alles so, wie vorgemeldet.
durch den vorerwähnten ehrbaren Herrn Heinrich, Thesaurarius und Confervator,
und in seiner Gegenwart geschehen, zugleich mit den vorgenannten