Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Pruͤfung des Werths und Wirthschaftszustandes des Guts: 
a) Wenn dasselbe schon in den lanbschaftlichen Krebit-Verband aufgenommen ist. 
b) Wenn es noch nicht darin aufgenommen ist. 
Bestimmung des zu bewilligenden Betrages. 
Berechtigung des Kredit-Instituts, Pfandbriefe B. zu verweigern. 
Verfahren bei Ausfertigung der Pfandbriefe B. 
Verfahren bei Ablösung von Hyppothekenschulden mit Pfandbriefen B. 
Verpflichtung des zu befriedigenden Hypotheken-Gldubigers. 
Ausreichung der Pfandbriese B. an den Schuldner. 
Nachweis der Priorität. 
Münzsorte, Summen und Unterschrift der Pfandbriefe B. 
Bestimmung des Detrages der einzelnen Pfandbriefe B. 
III. Abschnitt. 
Verpflichtungen des Pfandbriefs-Schuldners und Rechte des Kredit- 
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Instituts gegen benselben. 
Verpflichkung des Schuldners zur Jinsenzahlung. 
Jeit und Ort der Zinsenzahlung und Folge der Zögerung. 
Beitreibung rückständig bleibender JZinsen durch die Gerichte oder durch Sequestration. 
Vorzugsweise Berechtigung des Kredit-Instituts zur Sequestration 
a) bei eigenen oder landschaftlichen Zinsenrückständen. 
b) bei Regquisitionen der Gerichte an die Landschaft. 
Befugniß zum Eintritt in die landschaftliche Sequestration und Bedingungen ihrer 
Ausübung. 
Verpflichtung des Kredit-Instituts, während seiner Sequestration ie landschaftlichen 
Zinsen zu zahlen. 
Rechte des Kredit-Instituks, bei Sequestrationen der Landschaft. 
Rechte und Pflichten des Krrdit-Instituts bei seinen eigenen Sequestrationen. 
Forrdauer derselben während der Subhastation des Guts. 
Befugniß des Kredit-Instituts auf Subhastation anzutragen. 
Zuziehung desselben bei Aufnahme der Taxe. 
bicitations-Bedingungen und Zuschlags-Bewilligung. 
Ucbergabe des adjudicirten Guts. 
Befreiung des Kredit-Instituts von der Einlassung in den Konkurs, und Liquidations= 
Pezeß, desgleichen von den Kommunkosten. 
Rechte des Kredit-Instituts wegen des etwanigen Ausfalls. 
Nachsicht wegen der Zinsen. 
Aufsichts-Recht des Kretit-Instituts auf die mit Pfandbriefen B. beschwerten Gücer. 
(No. 1010.) 8. 46.
	        
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