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betreffenden Minister und Verwaltungs-Chefs hierdurch ermaͤchtigt und angewie-
sen, dieselben zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30sten Zuli 1835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. Gr. v. LKottum. Erh. v. Brenn. Mühler. Ancillon.
Fuͤr den Kriegsminister: v. Schöler. Gr. v. Alvensleben.
(No. 1625.) Gesetz über die Einrichtung des Abgabenwesens im Kreise Set. Wenkel. Vom
Zosten Juli 1835.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 7.
Um in dem durch Unsere Verordnung vom 25sten März d. J. dem Re-
gierungsbezirke Trier einverleibten, früher das Fürstenrhum Lichtenberg bildenden
Kreise St. Wendel das Abgabenwesen gleichmäßig wie im übrigen Umfange
Unserer Staaten einzurichten, haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
G. 1.
Von den zur Zeit im Kreise zu St. Wendel bestehenden Abgaben
dauern fort:
A, die Grundsteuer, welche unter Vorbehalt der Gleichstellung mit den
übrigen Kreisen der Provinzen Rheinland und Westphalen vorldufig
auf den Grund der zeither zur Anwendung gebrachten Vorschristen in
ihrem gegenwärtigen Betrage an Prinzipalsteuer und Beischlagen fort-
erhoben wird;
B. die Hypotheken= und Gerichtsschreiberei-Gebühren, welche von jetzt an
sedoch nach denselben Vorschriften und Sätzen, die in den übrigen
Theilen des Regierungsbezirks Trier zur Anwendung kommen, zu liqui-
diren und einzuziehen sind;
C. die in Folge des Staatsvertrages vom GÖten März 1830. von der vo-
rigen Landes-Regierung durch die Geseße vom 12ten November 1830.
eingeführten Abgaben:
I. vom Verkehre mit dem Auslande (Ein-, Aus= und Durchfuhrzölle),
II. von der Fabrikation des Branmweins,
III. vom Braumalze,
welche sortan sedoch nach dem Gesetze über die Zoll= und Werbrauchs-
Steuer von ausländischen Waaren und uber den Verkehr zwischen den Provin-
zen