Metadata : Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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jahr  oder  bis  zur  Wiederverheiratung  Anspruch  auf  ein  Waisengeld
(Näheres  im  G.  v.  10.  März  1898).  Jeder  unmittelbare  Staats—
beamte  außer  denen  des  Vorbereitungsdienstes  hat  bei  Versetzung  an
einen  anderen  Ort  Anspruch  auf  besondere  Umzugskostenvergütung
nach  dem  Ges.  v.  8.  Juli  1879.  Den  zum  mobilen  Heere  einbe—
rufenen  Staatsbeamten  bleiben  Zivilstelle,  Gehalt,  Dienstalter  u.  s.  w.
gewahrt  nach  Maßgabe  der  VO.  v.  25.  Juli  1889.  Die  öffentlichen
Beamten  erhalten  bei  Dienstreisen  außerhalb  der  Flurmarkung  ihres
Dienstes  bezw.  Wohnsitzes  Tagegelder  nach  abgestuften  Sätzen  und
Ersetzung  des  notwendigen  Aufwandes  an  Fuhrkosten  (G.  v.  29.  März
1898).

Zum  Staatsdienst  berechtigt  das  Bestehen  gewisser  Prüfungen  ½.
Und  zwar  zum  Richteramt  das  der  zweiten  juristischen  Staatsprüfung
nach  vierjährigem  Vorbereitungsdienst  als  Referendar  (G.  v.  16.  Dez.
1878  §  1).  Referendar  wird,  wer  das  Reifezeugnis  eines  humanistischen
Gymnasiums  und  die  erste  juristische  Staatsprüfung  nach  mindestens
dreijährigem  Fachstudium  bestanden  hat  (§  2  GVG.;  V0O.  v.  24.  Febr.
1905).  „Ohne  strenges  juristisches  Studium“  können  im  Verwaltungsdienst
  angestellt  werden  Personen  mit  unbescholtenem  Lebenswandel
und  gehöriger  Vorbildung  nach  Prüfung  durch  die  kompetente  Behörde
und  erlangter  Reife  zum  „Abgange  auf  eine  Akademie“  mit  philosophischer,
staats=  und  finanzwissenschaftlicher  Vorbildung  auf  einer  Universität
unter  besonderer  Berücksichtigung  mindestens  einer  technisch-kameralistischen
  Wissenschaft  (Näheres  im  Ed.  v.  27.  April  1829  und  VO.
v.  18.  Sept.  18342);  vergl.  auch  VO.  v.  13.  Jan.  1849l.

Der  Rechnungsdienst  als  Rechnungspraktikant  erfordert  Reifezeugnis
  eines  Gymnasiums  oder  einer  Realschule,  zweijährigen  Vorbereitungsdienst,
  die  Fachprüfung  als  Revisionsassistent,  weiteren  zweijährigen
  Dienst,  zweite  Fachprüfüng  als  Revisor  (VO.  v.  30.  Sept.
1848;  9.  Aug.  1859).

Das  Baufach  erfordert  Reifezeugnis  wie  vorgehend,  Prüfung
nach  dreijährigem  Hochschulkursus,  zweijährigen  praktischen  Vorbereitungsdienst,
  zweite  Staatsprüfung  (VO.  v.  15.  April  1861).

Zum  Forstdienst  gehört  Militärtauglichkeit,  Garantie  fünfjähriger
Unterhaltung  durch  dritte  Personen,  Reifezeugnis  eines  Gymnasiums
oder  Realgymnasiums,  einjährige  praktische  Lehrzeit,  erfolgreiches
Studium  auf  einer  Forstlehranstalt,  vierjähriger  Vorbereitungsdienst  als

1)  Die  formelle  Behandung  dieser  siehe  in  VO.  v.  25.  Okt.  1843.
2)  Siehe  auch  Kirchner  a.  a.  O.  S.  38.