Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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(No. 1638.) Allerhöchste Kabineksorber vom 196cen August 1835., die definitive Berichtigung 
bes Schuldenverhältnisses mehrerer Landgemeinden in Schlesien betreffend, 
welche durch den Ankauf von Rittergütern und deren Vertheilung sich 
mit Schulden belastet haben, für welche sie als Korrealverpflichtete haften. 
Zu definitiven Berichtigung des Schuldenverhaͤltnisses der in der Anlage ver- 
zeichneten Landgemeinden in Schlesien, die durch den Ankauf von Ritterguͤtern 
und deren Vertheilung unter die einzelnen Gemeindeglieder sich mit Schulden 
belastet haben, fuͤr welche sie noch jetzt als Korrealverpflichtete haften, verordne 
Ich, unter Aufhebung aller Verfuͤgungen, wodurch die Verfolgung des Rechts- 
weges in dieser Angelegenheit bisher beschraͤnkt worden ist, auf Ihren Bericht 
vom 15ten v. M. und nach Ihren Antragen, Folgendes: 
Jedem einzelnen Mitgliede einer —e Landgemeinde, welches aus 
dem Ankaufe des betreffenden Ritterguts, der entweder im Namen der Gemeinde 
oder von mindestens zwei Dritteln sämmtlicher angesessener oder spanndienstpflich- 
tig gewesener Wirthe abgeschlossen worden, korreal verhaftet ist, wird hierdurch 
wegen der übernommenen Korrealschulden bis zum Isten Januar 1848. ein 
Spezial-Moratorium unter der Bedingung bewilligt, daß der Schuldner bis zum 
Isten Juli 1836. an den Gldubiger oder an das gerichtliche Depositorium alle 
rückständige und laufende Zinsen von demjenigen Antheile berichtige, der ursprüng- 
lich auf seine Besitzung angewiesen, oder im Verhältnisse seines Antheils an dem 
erworbenen Rittergute und dessen Gerechtsamen, zu den aus demselben Bertrage 
erworbenen Antheilen der übrigen Interessenten, nach den weiter unten folgenden 
Bestimmungen anzuweisen ist. Sollte der Antheil an der Korrealschuld, den 
jeder einzelne Theilnehmer ursprünglich zu vertreten hat, weder von Anfang her 
bestimmt seyn, noch bis zum Isten Januar 1836. in Folge der weiter unten er- 
ltheilten Vorschriften ermittelt werden können, so muß jedenfalls durch die nach 
d. 7. zu ernennenden Kommissarien eine provisorische Vertheilung der bis dahin 
rückständigen Zinsen unter die Korrealverpflichteten, erfolgen. Die Theilnehmer 
sind in diesem Falle verpfichtet, ihre Antheile an den rückständigen Zinsen inner- 
halb sechs Monaten vom Tage des ihnen zugestellten Zahlungsmandats an 
gerechnet, bei Verlust des Moratoriums, Kusühren. 
Wer von dieser Rechtswohlthar Eibraoch machen kann und will, ist ver- 
pflichtet: 
1) seinen dem Moratkorium unterworsenen Gldubigern, welche weniger als 
5 Prozent an vorbedungenen Zinsen zu fordern haben, vom Asten Ja- 
nuar 1836. ab volle 5 Prozent Zinsen zu bezahlen, und 
2) Ein Prozent des Kapitals, zur Bildung eines Amortisakions-Fonds 
jährlich in halbjährigen Raten abzuführen, bis 10 Prozent beisammen 
sind,
	        
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