Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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sind, auch mic dieser Zahlung am Asten Juli 1836. den Anfang zu 
machen. 
Die Zahlung der Zinsen von der Korrcalschuld, so wie des Beitrags zum 
Amortisations-Fonds, soll zur Erleichterung der Uebersicht, vom Usten Juli 1836. 
ab in halbsährigen Terminen erfolgen. Den Siellenbesitzern, welche von dem 
Moratorium Gebrauch machen, wird daher zur Pflicht gemacht, am Isten Juli 
1836. alle rückständige und bis dahin laufende Zinsen zu berichtigen- 
6. 3. 
Verlustig geht ein Stellenbesitzer des Morakoriums, wenn er mit der 
Zahlung seiner Beiträge zu den laufenden Zinsen und zum Amortisations-Fonds, 
sdumig ist. Tritt dieser Fall ein, so ist nicht nur auf den Antrag eines Gldu= 
bigers, sondern auch auf den Antrag der Kommission (§. 12.). das in 65. 39. 
40. Tit. 47. der Prozeßordnung vorgeschriebene Verfahren einzuleiten. 
6. 4. 
Sämmtliche betheiligte Besitzungen und deren Zubehör, so weit sie der 
Korrealverpflichtung unterliegen, sollen einzeln abgeschätzt oder die davon schon 
vorhandenen Taren revidirt und eben so der Werth der einzelnen Grundstücke, 
Gerechtsame und sonstigen Erwerbungen, welche vom Rittergute getrennt und 
zu jenen Besitzungen geschlagen oder damit konsolidirt worden sind, ermit- 
telt werden. 
Nach Verhältniß des Werths dieser vom Rittergute getrennten Theile 
und Gerechtsame erfolgt die Repartition der noch rückständigen Korrealschulden 
auf die verpfändeten Besitzungen in folgender Weise: 
1) Es wird zunächst der Gesammtbetrag der ursprünglichen Korrealschuld 
und sämmtlicher davon zahlbar gewesenen Zinsen, von Anfang an bis 
zum Isien Januar 1836. berechnet, und dieser Gesammtbetrag auf alle 
ursprünglich verpflichtete Ankäufer und Theilnehmer an dem Erwer- 
bungsvertrage, vertheilt. 
Diese Vertheilung erfolgt, wenn darüber in den Erwerbungsurkunden 
oder in spätern Verhandlungen etwas festgesetzt worden, nach deren 
Inhalt, in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen aber, nach 
Verhältniß des Werths 
a) der von sedem einzelnen Theilnehmer erworbenen Gursparzelen, 
b) der zu Gunsten jedes einzelnen Theilnehmers durch Konsolidation 
aufgehobenen Abgabendienste, Grundgerechtigkeiten und andern 
Gerechtsame des Ritterguts, und 
#) der durch den Ankauf des Ritterguts für jeden einzelnen Theil- 
nehmer sonst gewonnenen Vortheile, z. B. Theilnahme an den 
Jahegeng 1618. (No. 1018.) Ee Nutzun- 
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